Rz. 301

[Autor/Stand] Gesetzesänderungen ab 1981. § 34 c Abs. 3 wurde durch das Steueränderungsgesetz v. 20.8.1980[2] eingefügt (vgl. Anm. 10 f.). Vorher bestand keine Möglichkeit, ausländische Steuern vom Einkommen bei der Einkünfteermittlung abzusetzen. Dem stand § 12 Nr. 3 EStG und § 10 Nr. 2 KStG entgegen. Die Gesetzesänderung ging vor allem auf die Tatsache zurück, dass in vielen Staaten Steuern vom Einkommen auf aus deutscher Sicht nicht ausländische Einkünfte (zB Liefergewinne, denen keine Betriebsstätte zugrunde liegt) erhoben werden. Die daraus resultierende Doppelbesteuerung wollte Deutschland in Grenzen reduzieren. Die Vorschrift ist dennoch relativ weit ausgefallen. Sie kommt nur sehr eingeschränkt zum Tragen. Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[3] wurden in § 34 c Abs. 3 die Worte "keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende" durch die Worte "um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" ersetzt. Die Neufassung gilt ab VZ 2007.

[Autor/Stand] Autor: Lüdicke, Stand: 01.11.2015
[2] BGBl. I 1980, 1545 = BStBl. I 1980, 589.
[3] BGBl. I 2006, 2878 = BStBl. I 2007, 40.

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