Rz. 81

[Autor/Stand] Außerbilanzielle Korrektur. § 4j EStG stellt eine Gewinnermittlungsvorschrift dar. Der von § 4j EStG erfasste Lizenzaufwand wird außerbilanziell korrigiert.[2] Entsprechend sind etwaige Verbindlichkeiten des inländischen Lizenznehmers gegenüber dem (Lizenz-)Gläubiger in der Steuerbilanz des inländischen Lizenznehmers vollumfänglich, d.h. nicht nur nach Maßgabe der in § 4j EStG reduzierten Höhe zu passivieren. Sofern der Lizenznehmer nicht bilanzierungspflichtig ist oder vermögensverwaltende Einkünfte erzielt, liegen in Höhe des von § 4j EStG betroffenen Betrags nichtabzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vor.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Kein Vortrag des (teils) nicht abzugsfähigen Lizenzaufwands. Im Unterschied zur Zinsschranke i.S.d. § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 8a KStG bestimmt § 4j EStG keinen Vortrag des (teils) nicht abzugsfähigen Lizenzaufwands. Letzterer geht daher steuerlich endgültig verloren, auch wenn der Ansässigkeitsstaat des (Lizenz-)Gläubigers im Folgejahr sein Präferenzregime nexus-konform ausgestalten würde.[4]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. Benz/Böhmer, DB 2017, 206 (209); Grotherr, Ubg 2017, 233 (244).
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[4] Vgl. Reddig in K/S/M, § 4j EStG, Rz. A 73 (Stand: September 2019).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?