Rz. 81
[Autor/Stand] Außerbilanzielle Korrektur. § 4j EStG stellt eine Gewinnermittlungsvorschrift dar. Der von § 4j EStG erfasste Lizenzaufwand wird außerbilanziell korrigiert.[2] Entsprechend sind etwaige Verbindlichkeiten des inländischen Lizenznehmers gegenüber dem (Lizenz-)Gläubiger in der Steuerbilanz des inländischen Lizenznehmers vollumfänglich, d.h. nicht nur nach Maßgabe der in § 4j EStG reduzierten Höhe zu passivieren. Sofern der Lizenznehmer nicht bilanzierungspflichtig ist oder vermögensverwaltende Einkünfte erzielt, liegen in Höhe des von § 4j EStG betroffenen Betrags nichtabzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vor.
Rz. 82
[Autor/Stand] Kein Vortrag des (teils) nicht abzugsfähigen Lizenzaufwands. Im Unterschied zur Zinsschranke i.S.d. § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 8a KStG bestimmt § 4j EStG keinen Vortrag des (teils) nicht abzugsfähigen Lizenzaufwands. Letzterer geht daher steuerlich endgültig verloren, auch wenn der Ansässigkeitsstaat des (Lizenz-)Gläubigers im Folgejahr sein Präferenzregime nexus-konform ausgestalten würde.[4]
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