Rz. 239
Freistellungsverfahren als Ausnahme zum Grundsatz des fortbestehenden Quellensteuerabzugs. Eine Ausnahme zum Grundsatz des fortbestehenden Quellensteuerabzugs bildet das Freistellungsverfahren gem. § 50d Abs. 2. Das Freistellungsverfahren ist auf die Fälle des Steuerabzugs gem. §§ 43b, 50a Abs. 1, 50g EStG anwendbar. In der Rechtsfolge ermöglicht es das Freistellungsverfahren, dass der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § 50g EStG oder des Abkommens unterlässt oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornimmt. Es führt also insoweit zu einer Erleichterung, als das zweistufige Verfahren der Einbehaltung und Abführung der Steuer mit anschließender Erstattung entbehrlich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bundeszentralamt für Steuern den Gläubiger aufgrund eines von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Rz. 240
Erstattung aufgrund "nachträglich" erteilten Freistellungsbescheinigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch auf der Grundlage einer "nachträglich" erteilten Freistellungsbescheinigung eine Erstattung erlangt werden, indem – vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen – eine Änderung der Steueranmeldung erwirkt wird (s. hierzu Anm. 273 ff., 276 ff., 299 ff.).
Rz. 241
Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses. Ein Anspruch auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung – und damit auch ein Rechtsschutzbedürfnis – infolge Ablaufs des Freistellungszeitraums gem. § 50d Abs. 2 Satz 4 entfällt, wenn aus der Bescheinigung keinerlei Vorteil mehr gezogen werden kann.