"(8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mitteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zugleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, so ist er von der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde mitgeteilt hat."
Rz. 271
Parallele Pflicht zur Mitteilung. Bei den Regelungen der §§ 138d ff. AO handelt es sich um die innerstaatliche Umsetzung einer europarechtlichen Vorgabe. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die übrigen EU-Mitgliedstaaten diese Vorgaben in entsprechender oder jedenfalls sehr ähnlicher Weise umgesetzt haben. Dies kann dazu führen, dass – bei § 138f Abs. 7 AO entsprechenden Regelungen im EU-Ausland – ein Intermediär sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Mitteilung derselben Steuergestaltung verpflichtet ist. Diese Pflichten bestehen grundsätzlich parallel nebeneinander.
Rz. 272
Befreiende Wirkung einer Mitteilung im EU-Ausland. Gleichwohl ist die mehrfache Mitteilung derselben Steuergestaltung grundsätzlich nicht sachgerecht, da die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU ausgetauscht werden bzw. abrufbar sind. Um Mehrfachmitteilungen zu vermeiden, normiert § 138f Abs. 8 AO die Möglichkeit der Befreiung eines Intermediärs von der innerstaatlichen Pflicht zur Mitteilung. Dies setzt voraus, dass der Intermediär nachweisen kann, dass er dieselbe Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt hat. Regelmäßig kann dieser Nachweis über die durch die zuständige Behörde im Ausland erteilte Registriernummer und Offenlegungsnummer erfolgen. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es in den Fällen, in denen ein Intermediär mehrfach zur Mitteilung verpflichtet ist, allein darauf an, ob dieser Intermediär selbst (d.h. der Intermediär höchstpersönlich, nicht ein anderer Intermediär) die Steuergestaltung im EU-Ausland bereits gemeldet hat. Angesichts der Zwecksetzung der Norm und insbesondere der Regelung des § 138f Abs. 9 AO (s. Rz. 291 ff.) sollte der Mitteilung durch einen anderen Intermediär im EU-Ausland ebenfalls befreiende Wirkung zukommen. Dies steht auch im Einklang mit den Vorgaben der EU-Richtlinie.
Rz. 273
Nachweismöglichkeit ausreichend. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 138f Abs. 8 AO setzt die Befreiung einzig voraus, dass der Intermediär die im EU-Ausland erfolgten Mitteilung nachweisen "kann". Damit genügt es, wenn der Intermediär die ihm im Ausland erteilte Registriernummer und Offenlegungsnummer (ggf. aber auch andere Nachweise) für diesen Zweck ("in der Schublade") vorhält, um den Nachweis auf Nachfrage erbringen zu können ("Nachweisvorhaltepflicht"). Trotz der insoweit missverständlichen Formulierung der Gesetzesbegründung ("genügt deren Angabe") ist also nicht erforderlich, dass der Intermediär aktiv auf das BZSt zugeht und den Nachweis der im EU-Ausland erfolgten Mitteilung erbringt.
Rz. 274– 290
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