Rz. 129
[Autor/Stand] Subjektive Beweislast. Verfahrensrechtlich stellt sich zunächst die Frage, wer die Tatbestandsvoraussetzungen von § 50d Abs. 9 EStG nachzuweisen hat ("subjektive Beweislast").[2] Eine Regelung dazu enthält § 50d Abs. 9 EStG nicht,[3] weshalb allgemeine Grundsätze zur Anwendung kommen, nach denen die Finanzbehörde infolge des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO) grundsätzlich nachweispflichtig ist, der Steuerpflichtige aber für die amtsseitige Aufklärung mitwirken muss (§§ 90 ff. AO)[4] und in Auslandssachverhalten umfassende Nachweis- und Beweisvorsorgepflichten hat. Es ist daher unpräzise von "keinen Nachweispflichten" des Steuerpflichtigen zu sprechen.[5]
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