Rz. 129

[Autor/Stand] Subjektive Beweislast. Verfahrensrechtlich stellt sich zunächst die Frage, wer die Tatbestandsvoraussetzungen von § 50d Abs. 9 EStG nachzuweisen hat ("subjektive Beweislast").[2] Eine Regelung dazu enthält § 50d Abs. 9 EStG nicht,[3] weshalb allgemeine Grundsätze zur Anwendung kommen, nach denen die Finanzbehörde infolge des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO) grundsätzlich nachweispflichtig ist, der Steuerpflichtige aber für die amtsseitige Aufklärung mitwirken muss (§§ 90 ff. AO)[4] und in Auslandssachverhalten umfassende Nachweis- und Beweisvorsorgepflichten hat. Es ist daher unpräzise von "keinen Nachweispflichten" des Steuerpflichtigen zu sprechen.[5]

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.04.2021
[2] Auch "formelle Beweislast", "Beweisführungs-" oder "Behauptungslast" genannt, siehe z.B. Söhn in H/H/Sp, § 88 AO Rz. 344 (Stand: März 2010); Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rz. 44 (Stand: Januar 2017).
[3] Anders z.B. bei § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG, der eine ausdrückliche Nachweispflicht des Steuerpflichtigen enthält ("soweit der Steuerpflichtige nachweist").
[4] Insoweit unpräzise FG Berlin-Brandenburg v. 26.7.2018 – 3 V 3099/18 (rkr.), EFG 2018, 1993 Rz. 56, wonach die Amtsermittlungspflicht der Finanzbehörde im vorliegenden Entscheidungsfall "völlig" durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen verdrängt werden würde.
[5] Loschelder in Schmidt39, § 50d EStG Rz. 57.

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