Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 12
Durch das StÄndG v. 25.2.1992 wurden die Anrechnungsmöglichkeiten für deutsche Stpfl. verbessert. Der BFH hatte mit Urteil v. 5.5.1981 zum BerlinFG darauf hingewiesen, dass durch die Änderungen des § 2 Abs. 3 EStG ein Auseinanderfallen zwischen der Summe und dem Gesamtbetrag der Einkünfte eingetreten sei. Diesen Hinweis griff der Gesetzgeber jetzt auf und regelte, dass als Bezugsgröße die um persönliche Leistungsfähigkeitselemente nicht bereinigte Größe "Summe der Einkünfte" die maßgebende Bezugsgröße für die Anrechnung ausländischer Einkünfte sei. Diese Erkenntnis führte zu textlichen Änderungen in § 34 c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3.
Rz. 13
Praktisch führt die Änderung dazu, dass ausländische Steuern, die nach § 34 c Abs. 2 oder 3 abgezogen werden, geeignet sind, den Gewerbeertrag zu kürzen, da sich abgezogene Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte auswirken. Durch § 8 Nr. 12 GewStG entfällt der Effekt aber dann, wenn die ausländische Steuer solche Gewinnanteile betrifft, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen, insbes. also gewerbesteuerfreie ausländische Betriebsstätten- und Beteiligungseinkünfte aus nachgeordneten Gesellschaften.
Rz. 14
Die Regierungsbegründung meinte darüber hinaus, die Neuregelung führe dazu, "dass dieser Abzug auch beim Verlustausgleich [. . .] wirksam wird". Diese Ansicht ist nicht nachvollziehbar, da auch bisher die Anknüpfung an den Gesamtbetrag der Einkünfte die Berücksichtigung beim Verlustausgleich ermöglichte. Eine weitere Änderung betraf § 34 c Abs. 5, der in der Neufassung eine Delegation der Entscheidung über die abweichende Steuerfestsetzung von den obersten Finanzbehörden der Länder auf nachgeordnete Behörden zulässt. Hiermit wurde erreicht, dass die Entscheidung über die Anwendung des § 34 c Abs. 5 mit der Steuerfestsetzung verbunden werden kann. Da aber auch weiterhin die Zustimmung des BMF erforderlich ist, sollte die Gleichmäßigkeit der Anwendung des § 34 c Abs. 5 gesichert bleiben.