Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 27
Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 v. 13.12.2006 wurden die Wörter "um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" an die Stelle der bisherigen Regelung in Abs. 1 Satz 1 gesetzt. Dadurch sollte die nach der Rspr. des BFH für möglich erachtete Anrechnung von ausländischen Steuern, auf die zwar ein Ermäßigungsanspruch bestand, der jedoch verjährt ist, vermieden werden. Der Stpfl. solle zunächst die Möglichkeit der Reduzierung der ausländischen Steuer nutzen.
Ferner wurde in § 34 c Abs. 1 Satz 2 die Angabe "§ 32 c" eingefügt. § 32 c war durch das Steueränderungsgesetz 2007 v. 19.7.2006 in das Gesetz eingefügt worden. § 34 c Abs. 1 Satz 2 in dieser Fassung ist gem. § 52 Abs. 49 Satz 1 EStG nur für den VZ 2007 anzuwenden.
Durch eine neue Fassung von Abs. 2 wurde der Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte auf Antrag des Stpfl. auf die ausländischen Steuern begrenzt, die auf ausländische Einkünfte anfallen, die nach deutschem Steuerrecht nicht steuerfrei sind. Diese Ergänzung wurde eingefügt, um sicherzustellen, dass keine "doppelten Vorteile" des Stpfl. erlangt werden. Insbes. sollte vermieden werden, dass, soweit Dividenden nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei sind, eine ausländische Steuer abgezogen werden kann.
Des Weiteren wurde Abs. 3 derart geändert, dass die "festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen" ist. Diese Änderung entspricht jener des Abs. 1 Satz 1 und ist lediglich konsequente Folge der Änderung dieses Absatzes.
In Abs. 6 Satz 1 wurde der neue Abs. 6 Satz 5 aufgenommen, um sicherzustellen, dass in den Fällen des § 50 d Abs. 9 EStG § 34 c Abs. 1–2 und Abs. 6 Satz 6 EStG Anwendung finden.
Abs. 6 Satz 4, 1. Variante entfiel durch die Gesetzesänderung, da diese Auffangregelung durch die Revision älterer DBA, die die Doppelbesteuerung nicht beseitigten, ihren Anwendungsbereich eingebüßt hatte.
Abs. 6 Satz 4, 2. Variante blieb bestehen und erfuhr eine bloß redaktionelle Änderung.
Satz 5 wurde in Abs. 6 neu eingefügt und sieht eine Anwendbarkeit von Abs. 1–3 und Abs. 4 Satz 6 auch bei Anwendung von § 50 d Abs. 9 EStG vor. Gem. § 52 Abs. 49 Satz 3 EStG ist diese Änderung von Abs. 6 Satz 1 und Satz 5 auf alle noch offenen Steuerfälle anzuwenden. Alle anderen Änderungen sind gem. § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den VZ 2007 anzuwenden.