Prof. Dr. Vassil Tcherveniachki
"Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der steuerliche Vorteil infolge einer Besteuerungsinkongruenz im Sinne dieses Absatzes oder der Absätze 1 bis 4 bereits beim Gläubiger, beim weiteren Gläubiger oder bei der anderen Person im Sinne des Satzes 1 beseitigt wird."
Rz. 86
Allgemeines. § 4k Abs. 5 Satz 2 EStG setzt Art. 9 Abs. 3 Halbs. 2 ATAD um. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 4k Abs. 5 Satz 1 EStG. Danach findet das Abzugsverbot keine Anwendung, wenn beim Gläubiger, dem weiteren Gläubiger oder der anderen Person die (importierte) Besteuerungsinkongruenz beseitigt wird.
Rz. 87
Tatbestandvoraussetzungen. Die Ausnahme vom Abzugsverbot setzt voraus, dass die Beseitigung der Besteuerungsinkongruenz beim Gläubiger, weiteren Gläubiger oder der anderen Person zu erfolgen hat, bei denen die nach § 4k Abs. 5 Satz 1 EStG relevanten Aufwendungen anfallen. Infolgedessen ist das Abzugsverbot nicht nach Satz 2 ausgeschlossen, wenn die Besteuerungsinkongruenz erst auf einer nachgelagerten Stufe beseitigt wird (z.B. bei einer ausländischen Muttergesellschaft des Steuerpflichtigen). In diesem Fall liegt ausweislich der Gesetzesbegründung weiterhin ein Import einer Besteuerungsinkongruenz bei dem Steuerpflichtigen vor und Deutschland hat hinsichtlich des Abzugsverbots Vorrang gegenüber dem Staat der Muttergesellschaft. Es handelt sich hierbei um Konstellationen, in denen die ausländische Muttergesellschaft nicht gleichzeitig auch Gläubiger, weiterer Gläubiger oder die andere Person i.S.d. § 4k Abs. 5 Satz 1 EStG ist. Die Beseitigung der Besteuerungsinkongruenz im Ausland kann auf Grund eines dem § 4k Abs. 1 bis 5 EStG vergleichbaren Abzugsverbots oder auf Grund der Versagung einer Steuerbefreiung der korrespondierenden Erträge (z.B. entsprechend einer dem § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG vergleichbaren Regelung) erfolgen. Damit bleiben importierte "hybride" Aufwendungen dann in Deutschland abziehbar, sofern ein anderer Staat die Steuerfreiheit für die Vergütungen z.B. aus dem hybriden Finanzierungsinstrument verweigert oder ein anderer Staat den Ausgabenabzug beim Gläubiger, einem weiteren Gläubiger oder einer anderen (z.B. an einer hybriden Finanzierungsgestaltung) beteiligten Person (z.B. einer Schwestergesellschaft im Konzern) versagt. Das Abzugsverbot gemäß § 4k Abs. 5 EStG ist dagegen nicht ausgeschlossen, wenn die Besteuerungsinkongruenz bereits bei einem ausländischen Steuerpflichtigen beseitigt wird, der Schuldner von Erträgen ist, die mit den Aufwendungen des inländischen Steuerpflichtigen verrechnet werden. Hieraus können sich potentiell Doppelbesteuerungen ergeben, wenn der andere Staat nicht auf die Beseitigung der Besteuerungsinkongruenz verzichtet.