2 Wird dasselbe materielle Wirtschaftsgut später auf Dauer in einer anderen Betriebsstätte genutzt, so ist es ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung der anderen Betriebsstätte zuzuordnen.

 

Rz. 3023

[Autor/Stand] Zuordnungsänderung bei dauerhafter Nutzungsänderung. Ändert sich die Nutzung eines materiellen Wirtschaftsguts "auf Dauer", so ist das Wirtschaftsgut gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BsGaV ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung derjenigen Betriebsstätte zuzuordnen, in der es nun genutzt wird. Die Zuordnungsänderung selbst ist im Rahmen der Hilfs- und Nebenrechnung als anzunehmende schuldrechtliche Beziehung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BsGaV (fiktive Veräußerung, Anm. 3322) zu berücksichtigen und führt zu einer Aufdeckung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden stillen Reserven in dem betroffenen materiellen Wirtschaftsgut.

Das Kriterium der Dauerhaftigkeit ist nicht definiert. Dauerhaftigkeit ist u.E. dann gegeben, wenn im Rahmen einer Prognose im Betrachtungszeitpunkt (ex ante) eine erneute Nutzungsänderung, insbesondere eine Rückverlagerung auf die bisher nutzende Betriebsstätte nicht erwartet wird, d.h. sich der Wert des Wirtschaftsguts über die verbleibende Nutzungsdauer voraussichtlich erschöpft.[2] Zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit einer Nutzungsänderung kann u.E. hilfsweise auch auf die von der Rspr. entwickelten Kriterien zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums[3] sowie auch auf die sog. Leasing-Erlasse[4] der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden.[5]

Eine lediglich vorübergehende Nutzung in einer anderen Betriebsstätte führt nicht zu einer Zuordnungsänderung, sondern zu einer fiktiven Nutzungsüberlassung (Anm. 3325), wenn absehbar ist, dass die bisher nutzende Betriebsstätte das materielle Wirtschaftsgut in Zukunft wieder nutzen wird und sie weiterhin Personalfunktionen in Bezug auf das materielle Wirtschaftsgut ausübt.[6] Die Dauer der vorübergehenden Nutzungsänderung ist dagegen kein entscheidendes Kriterium, da auch langfristige Nutzungsüberlassungen denkbar sind.[7]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BFH v. 27.2.1976 – III R 64/74, BStBl. II 1976, 529 = BFHE 119, 77; Ditz/Luckhaupt, ISR 2015, 6.
[3] Vgl. BFH v. 26.1.1970 – IV R 144/66, BStBl. II 1970, 264 = BFHE 97, 466; v. 18.11.1970 – I 133/64, BStBl. II 1971, 133 = BFHE 100, 516; hierzu Drüen in T/K, § 39 AO Rz. 22 ff.; Schmieszek in Beermann/Gosch, § 39 AO Rz. 20 ff.
[5] So auch Strothenke/Holtrichter, StuB 2013, 732.
[6] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.5.1, Rz. 78, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff. Der in der dortigen Rz. 78 verwendeten Oder-Verknüpfung dürfte ein Redaktionsversehen zugrunde liegen.
[7] Vgl. Wassermeyer, IStR 2012, 279.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge