2 Aufbauend auf der Funktions- und Risikoanalyse nach Satz 1 ist eine Vergleichbarkeitsanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte durchzuführen, um für die Geschäftsbeziehungen der Betriebsstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Verrechnungspreise zu bestimmen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes) entsprechen.

 

Rz. 2929

[Autor/Stand] Bestimmung von fremdvergleichskonformen Verrechnungspreisen. Zur Bestimmung von fremdvergleichskonformen Verrechnungspreisen für die anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Betriebsstätte und übrigem Unternehmen ist eine Vergleichbarkeitsanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte durchzuführen, die grundsätzlich der für nahestehende selbständige Unternehmen durchzuführenden Vergleichbarkeitsanalyse entspricht (Rz. 175 ff.). Die Vergleichbarkeit der Verhältnisse ist anhand der Produkteigenschaften bzw. der Eigenschaften der erbrachten Leistungen, der Funktions- und Risikoanalyse, der Vertragsbedingungen, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Geschäftsstrategien zu beurteilen (Vergleichbarkeitsfaktoren).[2] Da zwischen unselbständigen Teilen eines einheitlichen Unternehmens keine Vertragsbeziehungen möglich sind, ist im Rahmen der Vergleichbarkeitsanalyse nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BsGaV auf die fiktiven Vertragsbedingungen auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.[3]

Auf der Basis der Vergleichbarkeitsanalyse nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BsGaV sind die Verrechnungspreise für die anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen (Rz. 3321 ff.) zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen so festzulegen, dass sie dem entsprechen, was voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (Rz. 3327). Hierbei sind grundsätzlich alle Verrechnungspreismethoden (Rz. 551 ff.) einschließlich die Grundsätze für Kostenumlagen zulässig, die auch zwischen rechtlich selbständigen verbundenen Unternehmen anwendbar sind (Rz. 3327).[4]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2020
[2] Vgl. Tz. 1.36 ff. OECD-Leitlinien 2017.
[3] Vgl. OECD, Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments v. 17.7.2008, abrufbar unter http://www.oecd.org/ctp/transfer-pricing/41031455.pdf, Teil I, Rz. 190.
[4] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.1.1, Rz. 27, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.; BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 44, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 48; so auch OECD, Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments v. 17.7.2008, abrufbar unter http://www.oecd.org/ctp/transfer-pricing/41031455.pdf, Teil I, Rz. 39.

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