Rz. 17

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 1 AStG. Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person aufgrund von fremdunüblichen Verrechnungspreisen gemindert, ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG nach Maßgabe des Fremdvergleichsgrundsatzes eine Einkünftekorrektur vorzunehmen. Die Einkünfte sind unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Ausweislich des Wortlauts ist § 1 Abs. 1 AStG zwar nur "unbeschadet anderer Vorschriften" anzuwenden, gleichwohl ergibt sich nach Auffassung der Rechtsprechung aus dieser Formulierung jedoch kein genereller Vorrang von anderen Einkünftekorrekturvorschriften (im Urteilsfall einer verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).[2] Vielmehr überlagern die Einkünftekorrekturvorschriften einander in dem Sinne, dass sich eine Gewinnkorrektur nach der einen Vorschrift erübrigt, wenn sie bereits nach der anderen vollzogen wurde. Soweit die Rechtsfolgen der beiden Vorschriften nicht voneinander abweichen, kann der Rechtsanwender wählen, welche Vorschrift er vorrangig prüft.[3] Im Hinblick auf die Anwendung des § 4k EStG spricht in praktischer Hinsicht vieles dafür, dass sich die Frage nach der Fremdüblichkeit gemäß § 1 AStG erst nach Prüfung des Abzugsverbots von § 4k EStG stellt.[4]

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Verhältnis zu § 7 ff. AStG (Hinzurechnungsbesteuerung). Die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG schränkt den Anwendungsbereich anderer Vorschriften, also auch den des § 4k EStG, nicht ein.[6] Allerdings sollte im Falle einer Hinzurechnungsbesteuerung von passiven Einkünften gemäß §§ 7 ff. AStG eine Anwendung des § 4k EStG nicht in Betracht kommen, da eine "Besteuerungslücke" im Ausland durch die Hinzurechnungsbesteuerung im Inland geschlossen wird.[7] Damit bleibt § 4k EStG nur dann anwendbar, soweit die betreffenden passiven Einkünfte nicht der Regelung der §§ 7 ff. AStG unterliegen.[8] Folglich setzt § 4k EStG nicht die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung aus, sondern nimmt im Gegenteil an, dass auch eine Hinzurechnungsbesteuerung eine "tatsächliche Besteuerung" i.S.d. Vorschrift darstellt.[9]

[Autor/Stand] Autor: Tcherveniachki, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. BFH v. 27.11.2019 – I R 40/19, BFHE 268, 1 = ISR 2020, 380 ff.
[3] Vgl. BFH v. 27.11.2019 – I R 40/19, BFHE 268, 1 = ISR 2020, 380 ff.
[4] Vgl. Frase in F/K/S, § 4k EStG Rz. 20.
[Autor/Stand] Autor: Tcherveniachki, Stand: 01.10.2021
[6] Vgl. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 7 AStG Rz. 8 (Stand: Juli 2021); Vogt in Brandis/Heuermann, § 7 AStG Rz. 8 (Stand: August 2021).
[7] Vgl. Frase in F/K/S, § 4k EStG Rz. 18.
[8] Vgl. Frase in F/K/S, § 4k EStG Rz. 18.
[9] Vgl. Linn, IStR 2020, 82.

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