„3. wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, die im Sinne des § 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, zu dem verbundenen Unternehmen:
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Rz. 83
[Autor/Stand] Angaben zu beteiligten verbundenen Unternehmen. Die für ein beteiligtes verbundenes Unternehmen vorgegebenen Angaben entsprechen denen für Intermediäre und Nutzer (s. Rz. 61 ff.).[2] Auch hier sind bei mehreren beteiligten verbundenen Unternehmen entsprechend mehrfach die Angaben zu machen. Mit Blick auf das Kennzeichen nach § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AO ist zu berücksichtigen, dass die erworbene Verlustgesellschaft zu den an der Gestaltung Beteiligten zählt und bei der Mitteilung anzugeben ist.[3] Dies bezieht sich wohl auf die Angaben nach § 138f Abs. 3 Nr. 3 AO.
Rz. 84
[Autor/Stand] frei
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