Dr. Michael Hendricks, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 470
Eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 Fall 1 ist die Erklärung i.S. von § 18 Abs. 3 Satz 1 von dem Stpfl. eigenhändig zu unterschreiben. Das Gesetz spricht zwar nur von "dem Steuerpflichtigen". Die Formulierung ist jedoch im Zusammenhang mit § 18 Abs. 3 Satz 1 zu sehen. Dort ist von "jeder" die Rede. Entsprechend gilt auch § 18 Abs. 3 Satz 3 für jeden unbeschränkt oder erweitert beschränkt Stpfl., der an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist. Was unter einer eigenhändigen Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich letztlich aus der wortgetreuen Auslegung des Begriffes. Danach muss der einzelne unbeschränkt oder erweitert beschränkt Stpfl. höchstpersönlich mit seinem eigenen Namenszug den Erklärungsvordruck unterschreiben. Es reicht grds. nicht aus, dass er einen anderen ermächtigt, mit seinem (des Beteiligten) Namen zu unterschreiben. Ebenso wenig reicht ein Faksimile aus. Unterschreibt ein anderer als der Beteiligte, so ist dessen Erklärungspflicht noch nicht erfüllt, dh. er kann weiterhin zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert werden. Die Abgabe kann mit den einschlägigen Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Etwas anderes gilt nur unter den Voraussetzungen der Regelung des § 150 Abs. 3 AO, die § 18 Abs. 3 Satz 3 insoweit ergänzt.
Rz. 471
Eigenhändige Unterschrift der in § 34 AO bezeichneten Personen. Der Hinweis des § 18 Abs. 3 Satz 3 Fall 2 auf die in § 34 AO bezeichneten Personen ist schließlich deshalb erforderlich, weil der beteiligte unbeschränkt oder beschränkt Stpfl. eine minderjährige oder unter Vormundschaft stehende Person oder aber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 1 KStG sein kann. In diesen Fällen muss jeweils der gesetzliche Vertreter des Beteiligten eigenhändig unterschreiben. Er erfüllt mit seiner Unterschrift eine gesetzliche Verpflichtung des Beteiligten. Wer gesetzlicher Vertreter ist, bestimmt sich nach den einschlägigen zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. § 18 Abs. 3 Satz 3 Fall 2 bezieht sich dagegen nicht auf den gesetzlichen Vertreter der ausländischen Gesellschaft. Die ausländische Gesellschaft ist als solche nicht erklärungspflichtig, weshalb es auf ihre Vertretung auch nicht ankommen kann. Wird die Beteiligung im Inland von einer Personengesellschaft (zB OHG, KG) gehalten, muss jeder einzelne Personengesellschafter, soweit er unbeschränkt steuerpflichtig ist, eigenhändig unterschreiben. Hierfür spricht trotz der aufgezeigten Schwierigkeiten in der Praxis auch die Vorschrift des § 7 Abs. 3. Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Personengesellschaft ist in diesem Fall nicht gefragt. Eine andere Frage ist die, ob sich nicht die Finanzverwaltung in geeigneten Fällen mit der Unterschrift zB des Komplementärs gleichwohl zufrieden geben sollte.
Rz. 472– 499
frei