a) Allgemeines

... 3 Dies gilt dann, wenn das übernehmende Unternehmen die übergehende Funktion ausschließlich gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausübt ...

 

Rz. 1297

[Autor/Stand] Keine Gesamtbewertung bei Funktionsverlagerung auf ein Routineunternehmen. Nach § 1 Abs. 3b Satz 3, der inhaltlich dem bisherigen § 2 Abs. 2 Satz 1 FVerlV 2008 entspricht, kann eine Einzelbewertung erfolgen, wenn die Funktion von dem übernehmenden Unternehmen nur gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausgeübt und der Verrechnungspreis für die entsprechenden Lieferungen oder Leistungen auf Basis der Kostenaufschlagsmethode ermittelt wird. Die Regelung ist insbesondere bei Funktionsabspaltungen anzuwenden, wenn auf das ausländische verbundene Unternehmen sog. "Routinefunktionen" übertragen werden. Dass solche Sachverhalte nicht der Funktionsverlagerungsbesteuerung unterliegen, ist zutreffend. Denn bei solchen Sachverhalten verbleiben sowohl die Funktion selbst als auch die mit ihr verbundenen Chancen und Risiken in der Regel beim verlagernden inländischen Unternehmen und gehen nicht auf das aufnehmende Unternehmen über.[2] Ebenso wenig gehen auf das Routineunternehmen ein Gewinnpotential ausmachende immaterielle Wirtschaftsgüter oder sonstige Vorteile über. Vor diesem Hintergrund ist nach hier vertretener Auffassung oftmals bereits der Tatbestand der Funktionsverlagerung nicht erfüllt. Während das Gesetz und die FVerlV eine klare Abgrenzung in dieser Hinsicht vermissen lassen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass bei Verlagerungen auf ein Routineunternehmen eine Funktionsverlagerung gegeben ist,[3] wobei offen bleibt, worauf sie ihre Auffassung stützt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine Funktionsverlagerung vorliegt, wenn ausschließlich Wirtschaftsgüter veräußert oder zur Nutzung überlassen werden oder Dienstleistungen erbracht werden.[4] Zwar ist bei Verlagerungen auf Routineunternehmen oftmals bereits der Tatbestand der Funktionsverlagerung nicht erfüllt. Jedoch regelt der Gesetzgeber seine zutreffende Auffassung, dass solche Fälle nicht der Funktionsverlagerungsbesteuerung unterliegen, auf der Bewertungsfolge, indem er unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3b Satz 3 eine Einzelbewertung erlaubt.

b) Funktionsausübung nur gegenüber dem abgebenden Unternehmen

 

Rz. 1298

[Autor/Stand] Funktionsausübung nur gegenüber dem abgebenden Unternehmen. § 1 Abs. 3b Satz 3 beschränkt sich auf Fälle, in denen das Routineunternehmen die übergehende Funktion ausschließlich gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausübt. Agiert das aufnehmende Unternehmen etwa als Lohnfertiger auch für andere verbundene Unternehmen, ist grundsätzlich fraglich, ob die tatbestandlich geforderte Exklusivität noch gegeben ist. Hier wird man angesichts der Bezugnahme auf die Ausübung der entsprechenden übergehenden Funktionen feststellen müssen, dass daneben bestehende weitere Lohnfertigungsverhältnisse des funktionsaufnehmenden Unternehmens der Negierung einer Funktionsverlagerung bzw. der Anwendung des § 1 Abs. 3b Satz 3 nicht entgegenstehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Lohnfertigung auch gegenüber unverbundenen Marktteilnehmern erbracht wird. Entscheidend ist, dass bezogen auf das jeweilige Lohnfertigungsverhältnis die erforderlichen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter durch den jeweiligen Auftraggeber beigestellt werden und eigene Marktchancen und -risiken nicht daraus resultieren, dass die vom verlagernden Unternehmen beigestellten Produktionsmittel dazu eingesetzt werden, höhere als die Tätigkeitsausübung abgeltende Renditen aus anderweitigen Lohnfertigungsverhältnissen zu realisieren. Diese Überlegungen kommen auch in Rz. 208 f. VWG-Funktionsverlagerung zum Ausdruck. Dort vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass in Fällen der Lohnfertigung stets zu prüfen ist, ob und ab wann ggf. weitergehende Funktionen ausgeübt werden, z.B. der eigenständige Vertrieb an Kunden des Auftraggebers zu Marktpreisen, um aus der Umstellung vom Lohnfertiger zum Eigenproduzenten die – aus Verrechnungspreissicht – notwendigen steuerlichen Konsequenzen zu ziehen (Funktionsverlagerung einerseits und Entgeltpflicht für die Nutzungsüberlassung bisher kostenlos beigestellter Produktionsmittel andererseits). Im Übrigen wird in Rz. 68 VWG-Funktionsverlagerung explizit bestimmt, dass es im Rahmen des § 2 Abs. 2 FVerlV 2008 (bzw. nun § 1 Abs. 3b Sätze 2, 3 n.F.) nicht notwendig ist, dass die Funktionen nur gegenüber dem funktionsabgebenden Unternehmen erbracht werden.

 

Rz. 1299

[Autor/Stand] Geschäftsbeziehungsbezogene Unternehmenscharakterisierung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Unternehmenscharakterisierung auf die jeweilige Geschäftsbeziehung bezieht, für die transaktionsbezogene Verrechnungspreise zu ermitteln sind. Insofern beschränkt sich das Funktions- und Risikoprofil des jeweiligen Transaktionspartners auf die konkrete Geschäftsbeziehung. Dies lässt sich auch der Definition des Routineunternehmens durch die Verwaltung entnehmen. Danac...

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