a) Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 126
Im DBA-Ausland ansässige Stpfl. § 50 i Abs. 1 Satz 4 stellt allgemein auf den "Steuerpflichtigen" ab, für den die Sätze 1 und 3 des § 50 i Abs. 1 sinngemäß gelten. Hieraus folgt, dass die Vorschrift grundsätzlich denselben persönlichen Anwendungsbereich wie § 50 i Abs. 1 Sätze 1–3 hat. Folglich sollten neben natürlichen Personen grundsätzlich auch Körperschaften von § 50 i erfasst sein, die i.S. eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht in Deutschland, sondern im anderen Vertragsstaat ansässig sind (Anm. 56 ff.). Ein Besitzeinzelunternehmen i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 4 wird nur von einer einzigen natürlichen Person betrieben (hierzu Anm. 132). Kapitalgesellschaften werden nicht allein deshalb von § 50 i Abs. 1 Satz 4 erfasst, weil sie selbst ein Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung betreiben (Anm. 132.2).
b) Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 127
Besitzpersonengesellschaften. Der ursprüngliche § 50 i Satz 3 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG, der nur für Besitzpersonengesellschaft galt, war nicht mit einer eigenen Anwendungsregel ausgestattet. Die zeitliche Anwendung erschloss sich vielmehr aus dem Annexnormcharakter des § 50 i Satz 3 zu den Sätzen 1 und 2. Denn damals wie heute wurde eine entsprechende Anwendung von § 50 i für Betriebsaufspaltungskonstellationen angeordnet. Nach aktuellem § 50 i Abs. 1 Satz 4 gilt § 50 i Abs. 1 Sätze 1, 3 für Besitzpersonengesellschaften und Besitzeinzelunternehmen einer Betriebsaufspaltung entsprechend. Für Besitzpersonengesellschaften gelten daher dieselben zeitlichen Anwendungsbestimmungen wie für die übrigen von § 50 i Abs. 1 Sätze 1, 3 erfassten Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 EStG, weshalb auf die obigen Ausführungen zur erstmaligen Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns für Vorgänge nach dem 29.6.2013 (Anm. 60 f.) und der Besteuerung der laufenden Einkünfte in allen offen Fällen (Anm. 117) verwiesen werden kann. Bis zum 30.7.2014 wurde dies für § 50 i Satz 3 a.F. (als Annexnorm zu § 50 i Sätze 1 und 2 a.F.) über § 52 Abs. 59 d EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG und ab dem 31.7.2014 wird dies für § 50 i Abs. 1 Satz 4 i.d.F. des KroatienAnpG (als Annexnorm zu § 50 i Abs. 1 Sätze 1 und 2) über § 52 Abs. 48 Satz 3 EStG (unter Berücksichtigung der Korrektur durch das ZollkodexAnpG, s. Anm. 128) sichergestellt.
Rz. 128
Besitzeinzelunternehmen. Der Anwendungsbereich von § 50 i Abs. 1 Satz 4 (vormals § 50 i Satz 3 a.F.) wurde erst durch das KroatienAnpG im Jahr 2014 um Besitzeinzelunternehmen (vormals nur Besitzpersonengesellschaften) erweitert. Auf Besitzeinzelunternehmen ist § 50 i erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Betreffend § 50 i Abs. 1 Satz 1 (Veräußerungs- und Entnahmevorgänge) ergibt sich dies aus § 52 Abs. 48 Satz 3 EStG in der durch das ZollkodexAnpG korrigierten Fassung, wonach § 50 i Abs. 1 Satz 4 in der am 31.7.2014 (Tag des Inkrafttreten des KroatienAnpG) geltenden Fassung erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2013 stattfindet. Was die Besteuerung der laufenden Einkünfte des Besitzeinzelunternehmens angeht, enthält § 52 Abs. 48 EStG keine spezielle zeitliche Anwendungsbestimmung, weshalb die allgemeine Anwendungsregel des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 34 KroatienAnpG zu befolgen ist, wonach die gesetzlichen Änderungen aufgrund des KroatienAnpG allgemein erstmals im Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden sind. Folglich sind auch die laufenden Einkünfte von Besitzeinzelunternehmen auf der Grundlage von § 50 i Abs. 1 Satz 3 erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 steuerpflichtig.