a) Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

 

Rz. 147

[Autor/Stand] Ansässigkeit des Mitunternehmers und des übernehmenden Rechtsträgers. Damit der Anwendungsbereich des § 20 UmwStG für den (einbringenden) Mitunternehmer der Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 oder für den Besitzunternehmer eröffnet ist, muss dieser in der EU bzw. im EWR ansässig sein; bei in Drittstaaten ansässigen Mitunternehmern ist § 20 UmwStG nur anwendbar, wenn die erhaltenen Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft in Deutschland uneingeschränkt steuerverhaftet sind (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b UmwStG, wie bei § 50i Abs. 2); dies ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG denkbar (insb. Ansässigkeit in einem Nicht-DBA-Staat und deutsche Kapitalgesellschaft als übernehmender Rechtsträger). Nach hier vertretener, aber umstrittener Auffassung ist § 50 i Abs. 2 nur auf im DBA-Ausland ansässige Mitunternehmer anwendbar (Anm. 143 f.). Die übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft muss nach den Rechtsvorschriften eines EU- oder EWR-Staates gegründet worden sein, damit das UmwStG anwendbar ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UmwStG).

 

Rz. 148

[Autor/Stand] Relevante Einbringungsfälle. § 50 i Abs. 2 erfasst unter den Ansässigkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 4 UmwStG (s. Anm. 147) die folgenden inländischen Einbringungsvorgänge bzw. vergleichbare Auslandsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 3 UmwStG betreffend die Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 und deren Mitunternehmer:

  Nr. 1: Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung i.S. des §§ 2, 123 Abs. 1 f. UmwG der Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 oder eines in der Rechtsform einer Personengesellschaft konstituierten Mitunternehmers der Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 auf eine Kapitalgesellschaft; wird dabei auch Betriebsvermögen übertragen, das nicht als Wirtschaftsgut oder Anteil i.S. des § 50i Abs. 1 zu qualifizieren ist, greift § 50i Abs. 2 insoweit nicht (Anm. 157); Entsprechendes gilt bei Mitübertragung von Mitunternehmeranteilen an einer nicht von § 50i erfassten Personengesellschaft (Anm. 155). Bleibt im Falle der Abspaltung sämtliches von § 50i Abs. 1 erfasstes Vermögen beim übertragenden Rechtsträger zurück, greift § 50i Abs. 2 ebenfalls nicht ein.
  Nr. 2: Ausgliederung i.S. des § 123 Abs. 3 UmwG des Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils der Personengesellschaft bzw. des Besitzunternehmens i.S. des § 50 i Abs. 1 auf eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG. Sofern im Zuge der Ausgliederung eines Teilbetriebs nur Betriebsvermögen übertragen wird, das nicht von § 50 i Abs. 1 erfasst wird, oder es sich bei dem auszugliedernden Vermögen um einen Mitunternehmeranteil an einer nicht von § 50 i Abs. 1 erfassten Personengesellschaft handelt, ist § 50 i Abs. 2 nicht anwendbar.
  Nr. 3: Formwechsel der Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 oder des Mitunternehmers der Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 in eine Kapitalgesellschaft nach § 25 UmwStG, weil hierdurch für steuerliche Zwecke eine Übertragung des gesamten Betriebsvermögens des formwechselnden Rechtsträgers fingiert wird.[3]
  Nr. 4: Einbringung des (Teil-)Betriebs der Personengesellschaft bzw. des Besitzunternehmens i.S. des § 50 i Abs. 1 in eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge (zur Teilbetriebsübertragung von unschädlichem Vermögen s. Nr. 2). Auch die Einbringung des Mitunternehmeranteils an der Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 durch den Mitunternehmer in eine Kapitalgesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge wird erfasst.
 

Rz. 149

[Autor/Stand] Anwendbarkeit des § 20 UmwStG sowie des Buch- bzw. Zwischenwertansatzes. Die Anwendung von § 20 UmwStG setzt ferner voraus, dass es in den übernehmenden Rechtsträger ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird (§ 20 Abs. 1 UmwStG). Vorbehaltlich einer Anwendung von § 50i Abs. 2 kann die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft unter den weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten erfolgen, wodurch die Besteuerung eines Einbringungsgewinns beim Einbringenden vermieden werden kann. Ein Ansatz unterhalb des gemeinen Werts nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG setzt insb. voraus, dass ein deutsches Besteuerungsrecht am eingebrachten Betriebsvermögen bei der übernehmenden Gesellschaft weder ausgeschlossen noch beschränkt wird (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwStG).[5] Diese Voraussetzung wird bei Einbringungen in eine inländische Kapitalgesellschaft bereits nach normalen Grundsätzen regelmäßig erfüllt sein, nicht aber bei Einbringung der § 50i-Gesellschaft in eine im EU-/DBA-Ausland ansässige KapGes., weil die § 50i-Gesellschaft aufgrund ihrer dominierenden vermögensverwaltenden Tätigkeit ihren Mitunternehmern in aller Regel keine Einkünfte vermittelt, die nach deutschem Abkommensverständnis zum unternehmerischen bzw. gewerblichen...

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