Rz. 87
Perspektive des sachkundigen Dritten. Es ist eine inhaltliche Zusammenfassung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung anzugeben. Diese soll es nach der Begründung einem sachkundigen, objektiven Dritten ohne Weiteres ermöglichen nachzuvollziehen, wie es im Rahmen der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu einem gesetzlich möglicherweise nicht vorgesehenen steuerlichen Vorteil für den Nutzer kommt und was dieser steuerliche Vorteil ist. Mit anderen Worten soll der Mechanismus der Steuergestaltung in der Weise beschrieben werden, dass sie den die Mitteilungen auswertenden Behörden ein Verständnis der Gestaltung ermöglicht. Die Beschreibung soll ausdrücklich so gehalten sein, dass sie es erlaubt, nachzuvollziehen, worin der steuerliche Vorteil der Gestaltung besteht.
Rz. 88
Zwei weitere Angaben. Ferner sind (als Teil der) der inhaltlichen Zusammenfassung zwei (weitere) Angaben zu machen. Dies ist einerseits die – soweit vorhanden – geläufige Bezeichnung der Gestaltung (so z.B. "Goldfinger", "Cum-Ex"). Dies soll es den Finanzbehörden wohl ermöglichen, bereits bekannte Steuergestaltungen von neuartigen Steuergestaltungen zu unterscheiden und Steuergestaltungen grundsätzlich leichter einordnen zu können. Überdies soll die Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers abstrakt beschrieben werden, sofern diese Angabe nicht zur Offenlegung von Geheimnissen unter Verletzung der öffentlichen Ordnung führen würde. Soweit für das Verständnis einer Steuergestaltung erforderlich, sollten Angaben zur Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers aber ohnehin bereits Teil der inhaltlichen Zusammenfassung sein. Damit beschränkt sich die Aussage des Buchst. b darauf, unter gewissen Voraussetzungen die erforderlichen Angaben einzuschränken. Wann die Offenbarung eines Geheimnisses die öffentliche Ordnung verletzen würde, bleibt unbestimmt. Die Formulierung erinnert an Art. 25 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Art. 26 Abs. 8 Nr. 2 der Verhandlungsgrundlage für deutsche DBA bzw. Art. 26 Abs. 3 Buchst. c, Art. 27 Abs. 8 Buchst. b des OECD-MA 2017. Demnach können die Informationserteilung bzw. Maßnahmen verweigert werden, wenn die Erteilung bzw. Maßnahme die fundamentalen Ordnungsvorstellungen und Grundwertungen eines bestimmten Staats verletzen würde. Was dies für die Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen bedeutet, bleibt gleichwohl unklar. Insbesondere ist unklar, ob eine "Verletzung der öffentlichen Ordnung" anzunehmen ist, wenn durch die Angabe (im Falle ihres Bekanntwerdens) wirtschaftliche Nachteile für den Nutzer oder ein verbundenes Unternehmen zu erwarten wären.
Rz. 89– 100
frei