Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
... Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zuzurechnen sind....
Rz. 551
Kein Gegenbeweis bei Zurechnung der Einkünfte zu Nicht-EG-/EWR-Betriebsstätten. § 8 Abs. 2 Satz 4 schließt die Anwendung des Gegenbeweises nach § 8 Abs. 2 Satz 1 insoweit aus, als passive Einkünfte einer Betriebsstätte in einem Nicht-EG-/EWR-Staat zuzurechnen sind. Damit werden zunächst die zu Nicht-EG-/EWR-Gesellschaften dargestellten Überlegungen auf Nicht-EG-/EWR-Betriebsstätten übertragen ("Das gilt auch ..."). Infolgedessen ist der Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ausgeschlossen, soweit die von einer EG-/EWR-Gesellschaft erzielten Einkünfte in deren Nicht-EG-/EWR-Betriebsstätte anfallen. Aus EG-rechtlicher Sicht handelt es sich bei der Betriebsstätte um eine (nicht von Art. 43 EG erfasste) Niederlassung in einem Nicht-EG-/EWR-Staat (vgl. Beispiel 1 im nachstehenden Schaubild).
Beispiel 1: Niederlassungsfreiheit
Rz. 552
Gegenbeweis bei Zurechnung der Einkünfte zu EG-/EWR-Betriebsstätten. Anders dürfte es demgegenüber liegen, wenn die Einkünfte einer EG-/EWR-Betriebsstätte einer Nicht-EG-EWR-Gesellschaft zuzurechnen sind. Dann liegt eine Niederlassung in einem EG-/EWR-Staat vor (vgl. Beispiel 2 im nachstehenden Schaubild). Hinzuweisen ist aber bei einer tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit in der Betriebsstätte durch die Nicht-EG-/EWR-Gesellschaft auf Beispiel 3 im nachstehenden Schaubild. Wann Einkünfte einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, ist keine Frage des AStG, sondern richtet sich nach den allgemeinen Regeln (insbes. Veranlassungsprinzip). Zur Auffassung der Finanzverwaltung vgl. die Betriebsstättenverwaltungsgrundsätze.
Rz. 553
Doppelt ansässige Gesellschaften mit EG-/EWR-Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Eine Besonderheit kann sich ergeben, wenn eine EG-/EWR-Gesellschaft an einer doppelt ansässigen Gesellschaft mit statutarischem Sitz in einem Nicht-EG-/EWR-Staat und Geschäftsleitung in einem EG-/EWR-Staat beteiligt ist. Dazu nachstehendes Schaubild:
Beispiel
Es dürften zumindest diejenigen Einkünfte, die der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzurechnen sind, dem Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 zugänglich sein. Es handelt sich insoweit um eine Niederlassung in einem EG-/EWR-Staat. Das Problem dürfte allerdings darin bestehen, den Umfang der der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte zu ermitteln.
Rz. 554– 560
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