Rz. 6

[Autor/Stand] Weitere Änderung 1993. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wurde durch das StMBG v. 21.12.1993[2] erneut geändert. Waren noch im StandOG Zeichen einer gewissen Entschärfung der Vorschrift zu erkennen, so gilt für das StMBG genau das Gegenteil. Das Erfordernis der Kapitalaufnahme auf dem ausländischen Kapitalmarkt wurde weiter eingeschränkt. Das Kapital, das auf dem ausländischen Kapitalmarkt bei einer dem Steuerinländer oder der ausländischen Gesellschaft nahe stehenden Person aufgenommen wird, löst Zinsen aus passivem Erwerb aus. Dadurch soll klargestellt werden, dass die Finanzierung ausländischer, aktiv tätiger sowie inländischer Betriebe oder Betriebsstätten mit von ausländischen Konzernunternehmen zur Verfügung gestelltem Kapital nicht zu den aktiven Tätigkeiten im Sinne der Vorschrift gehören.[3] Dies war schon vorher die Auffassung der Finanzverwaltung.[4] Indes hatte das Hessische FG[5] anders entschieden.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.08.2014
[2] StMBG v. 21.12.1993, BGBl. I 1993, 2310 = BStBl. I 1994, 50.
[3] Vgl. BT-Drucks. 12/5764, 42.
[4] Vgl. Tz. 8.17.2 des EinfSchreibens v. 11.7.1974, BStBl. I 1974, 442.
[5] FG Hess. v. 30.3.1987 – 2 K 454/80, EFG 1987, 601; ähnlich: Ammelung/Kulch, IStR 2000. 641; Geurts in Mössner/Fuhrmann2, § 8 AStG Rz. 196.

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