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[Autor/Stand] Die EStR 1955 brachten die Einfügung der Abschn. 213 a–213 c. Abschn. 213 a verweist für die Frage, ob ausländische Steuern der deutschen Einkommensteuer entsprechen, auf die Liste in Anlage 12 der Richtlinien. Abschn. 213 b betrifft die Umrechnung ausländischer Steuern, Abschn. 213 c regelt die Anrechnung ausländischer Steuern bei Stpfl., die einem oder mehreren Staaten angehören oder staatenlos sind. Staaten, welche deutschen Staatsangehörigen entsprechende Steuervergünstigungen gewähren, sind in Anlage 13 der Richtlinien aufgezählt.
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