Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 260
Auswirkungen auf sog. Maßstabsteuer. Mittelbar wirkt sich der gewillkürte Steuerabzug gem. § 34 c Abs. 2 auch auf die Steuern aus, für die die Einkommensteuer Maßstabsteuer ist. Dies gilt insbes. für die Kirchensteuer.
Rz. 261
Durchbrechung des § 12 Nr. 3 EStG. Seit dem Steueränderungsgesetz 1992 enthält § 34 c Abs. 2 eine Durchbrechung des § 12 Nr. 3 EStG. Anders als bei der früheren Fassung der Vorschrift, die nicht im Widerspruch zu § 12 Nr. 3 EStG stand, hätte bei der Neuregelung § 34 c Abs. 2 und 3 in den Einleitungssatz von § 12 EStG aufgenommen werden müssen (vgl. Anm. 84). Diese Änderung ist dem Gesetzgeber aber verborgen geblieben. Gleichwohl besteht aufgrund der Prinzipien "lex posterior derogat legi priori" und "lex specialis derogat legi generali" kein Zweifel, dass § 34 c Abs. 2 EStG der Regelung in § 12 Nr. 3 EStG vorgeht.
Rz. 262
Überflüssige Regelung? Der letzte Halbsatz von § 34 c Abs. 2 beinhaltet einen "weißen Schimmel", soweit eine ausländische Steuerfreiheit in den Blick genommen würde. Sind Einkünfte im Ausland steuerfrei, so wird auf sie keine ausländische Steuer erhoben. Entsprechend kann es weder eine anrechenbare noch eine abziehbare ausländische Steuer geben. Solche Steuern könnten aber auch nach § 34 c Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 nicht angerechnet werden, sodass auch schon aus diesem Grund ein Abzug ausscheidet. Theoretisch ist denkbar, dass im Ausland steuerfreie Einkünfte dort dennoch besteuert werden. Dann muss allerdings dem Stpfl. ein "Erstattungsanspruch" zugebilligt werden. Ist dies der Fall, so handelt es sich um eine einem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer, die nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 nicht anrechenbar und deshalb auch nach § 34 c Abs. 2 nicht abziehbar ist.
Rz. 263
Sollte der Gesetzgeber eine eigenständige Regelung gemeint haben, so muss man die Worte "im Inland" vor "nicht steuerfrei" lesen. Zieht man R 34c Abs. 2 Satz 3 EStR zu rate, wollte der Gesetzgeber damit vielleicht klarstellend regeln, dass beim Teileinkünfteverfahren keine Aufteilung der Steuer in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil erforderlich ist.
Rz. 264– 300
frei