Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 145
Zinsen nur ausnahmsweise aktive Einkünfte. Zinseinkünfte können nur ganz ausnahmsweise das Ergebnis einer aktiven Tätigkeit sein. Das ist der Fall, wenn die Zinsen entweder nach den Grundsätzen der funktionalen Betrachtungsweise einer aktiven Tätigkeit i.S. des § 8 Abs. 1 zugeordnet werden können, oder wenn die engen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 7 vorliegen, dh. im Falle der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, für das der Stpfl. nachweist, dass es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft nahestehenden Person i.S. des § 1 Abs. 2 aufgenommen und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nrn. 1–6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird (vgl. § 8 Anm. 241 ff.). Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 1 (vgl. Anm. 117 ff.) führt dazu, dass das Kapital auch nicht bei einer Person i.S. des § 2 aufgenommen werden darf.
Rz. 146
Praktische Relevanz. Bereits in der Praxis der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur wenige Fälle, in denen der komplexe und zT schwierige Nachweis des § 8 Abs. 1 Nr. 7 erfolgreich geführt werden kann. Den Stpfl. wird deshalb in aller Regel auch nicht dazu geraten, sich bei einer Unternehmensfinanzierung auf die Regelung zu verlassen. Das wirkt sich auch in der praktischen Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 aus. Im Umkehrschluss zum engen Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 7 folgt aber auch, dass Zinseinkünfte regelmäßig dem Bereich des passiven Erwerbes unterfallen und daher einen großen Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 ausmachen werden. Die Beschränkung des § 5 Abs. 1 Satz 1 auf nicht ausländische Einkünfte reduziert das Problem zwar etwas, ändert aber nichts daran, dass Kapitaleinkünfte neben den Lizenzeinkünften den Hauptanwendungsbereich stellen. Denn sobald der Schuldner der Kapitalforderung Wohnsitz oder Sitz und Geschäftsleitung im Inland hat oder das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz gesichert ist, liegen nicht ausländische Einkünfte vor (arg. ex § 34 d Nr. 6 EStG; vgl. auch § 2 Anm. 111 ff.). Die weitere Voraussetzung der Niedrigbesteuerung (dazu näher Anm. 157 f.) dürfte den Kreis der praktisch relevanten Einkünfte nicht unbedingt reduzieren. Dabei kann es dahingestellt bleiben, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen grds. einer abgeltenden Kapitalertragsteuer iH von 25 % zzgl. SolZ unterliegen. Denn jedenfalls soweit keine Besicherung mit inländischem Grundbesitz gegeben ist, fehlt es für Zinsen bereits an der beschränkten Steuerpflicht i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG, dh. selbst wenn Kapitalertragsteuer einbehalten worden sein sollte (zB durch eine Bank), steht dem Stpfl. ungeachtet eines DBA ein Erstattungsanspruch zu. Dies kann in Abhängigkeit von der Besteuerung auf Ebene der ausländischen Gesellschaft zu einer Niedrigbesteuerung führen (vgl. näher Anm. 157 ff.).