Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 320
Vergleich mit § 34 c Abs. 1. Die Gesetzesformulierung des § 34 c Abs. 3 entspricht insoweit der des § 34 c Abs. 1. Die dortigen Ausführungen gelten im Rahmen des § 34 c Abs. 3 für den Steuerabzug bei der Ermittlung der Einkünfte sinnentsprechend. Der Steuerabzug gem. § 34 c Abs. 3 ist von Amts wegen vorzunehmen. Auf einen Antrag des Stpfl. kommt es nicht an. Allerdings muss der Stpfl. im Rahmen seiner Erklärungspflicht dem FA mitteilen, dass er ausländische Steuern vom Einkommen entrichtet hat.
Rz. 321
Behandlung als Betriebsausgabe/Werbungskosten. Die ausländische Steuer wird gem. § 34 c Abs. 3 bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Damit wird sie im Ergebnis wie eine Betriebsausgabe bzw. wie Werbungskosten behandelt. Die Rechtsfolge entspricht der des § 34 c Abs. 2.
Rz. 322
Einkünfte. Die ausländische Steuer muss auf Einkünfte entfallen, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 und 2 EStG näher geregelt, was Einkünfte sind und welche Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Danach unterliegen zB Veräußerungsgewinne auf Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die außerhalb der Spekulationsfristen des § 23 EStG erzielt werden, nicht der deutschen Einkommensteuer. Ein Abzug ausländischer Steuern, die zB wegen längerer Spekulationsfristen erhoben werden, scheidet mithin vom Steuerabzug aus.
Rz. 323
Im Inland steuerfreie Einkünfte. In der Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, die Einkünfte, auf die die ausländische Steuer erhoben wird, müssten im Inland steuerpflichtig sein. Ein solches zusätzliches Erfordernis findet im Gesetz keine Stütze. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff "unterliegen" in § 34 c Abs. 3 EStG anders als in § 2 Abs. 1 und 2 EStG verwenden wollte. Maßgebend ist deshalb, dass § 2 Abs. 1 EStG von den der Einkommensteuer "unterliegenden" Einkünften spricht und dass § 3 EStG aus diesen der Einkommensteuer "unterliegenden" Einkünften die steuerfreien ausklammert. Aus dem Gesetzesaufbau folgt mit anderen Worten, dass auch steuerfreie Einkünfte der Einkommensteuer "unterliegen". Entsprechend kann im Rahmen des § 34 c Abs. 3 nicht darauf abgestellt werden, ob die Einkünfte, von denen eine ausländische Steuer erhoben wurde, im Inland steuerpflichtig oder steuerfrei sind, ob die Steuerbefreiung eine persönliche oder eine sachliche ist, ob die Einkünfte positiv oder negativ sind bzw. ob sie im Inland nur ermäßigt besteuert werden. Der Steuerabzug gem. § 34 c Abs. 3 ist in allen Fällen rechtlich möglich.
Rz. 324– 400
frei