Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 149
Beteiligungsveräußerungsgewinne grds. aktive Einkünfte. Da sich Beteiligungserträge nicht nur aus Dividenden speisen, hat der Gesetzgeber des UntStFG in Parallele zu § 8 b Abs. 2 KStG entsprechende Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals gem. § 8 Abs. 1 Nr. 9 dem aktiven Erwerb zugeordnet (vgl. § 8 Anm. 291 ff.). Das Gesetz knüpft diese Aktivität allerdings an den (im Detail umstrittenen) Nachweis, dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in Nr. 6 Buchst. b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft i.S. des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder § 7 Abs. 6 a bezeichneten Tätigkeiten dienen (vgl. § 8 Anm. 298 ff.); dies gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist (vgl. § 8 Anm. 306 ff.). Lässt man die praktisch wenig relevanten Beteiligungen an REIT-Gesellschaften außen vor, so bedeutet dies vereinfacht, dass die Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung insoweit passiv ist, als die Kapitalgesellschaft über schädliche Kapitalanlageassets i.S. von § 7 Abs. 6 a verfügt. Dies gilt entsprechend, wenn nicht die veräußerte Gesellschaft, sondern eine ihr nachgeschaltete Gesellschaft über derart schädliche Kapitalanlageasstes verfügt (zum Durchgriff auf tiefergestaffelte Beteiligungsstrukturen vgl. § 8 Anm. 306 ff.).
Rz. 150
Praktische Relevanz. Die praktische Relevanz der Aktivität von Beteiligungsveräußerungsgewinnen hängt entscheidend davon ab, unter welchen Voraussetzungen man nicht ausländische Einkünfte i.S. von § 34 d Nr. 6 EStG annehmen will. Im Rahmen der Kommentierung des § 2 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die durch die Unternehmensteuerreform 2008 bewirkten Änderungen der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht hinreichend in § 34 d Nr. 6 EStG nachvollzogen wurden (vgl. § 2 Anm. 125). So fragt man sich in der Tat, wer bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen der "Schuldner" i.S. der Vorschrift sein soll. Bedeutet dies für die Annahme nicht ausländischer Einkünfte, dass der den Kaufpreis schuldende Erwerber im Inland ansässig sein muss? Oder muss der die Übertragung der Kapitalgesellschaftsbeteiligung schuldende Veräußerer im Inland ansässig sein? Wir haben uns in der Kommentierung zu § 2 für letztere Auslegung entschieden. Der praktische Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 dürfte damit erheblich reduziert sein, weil die ausländische Gesellschaft definitionsgemäß im Ausland ansässig ist. Allenfalls bei der Zugehörigkeit der veräußerten Beteiligung zu einer inländischen Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft wäre eine Anwendung denkbar (arg. ex § 34 d Nr. 2 Buchst. a EStG).