Rz. 741

[Autor/Stand] Retrograde Preisbestimmung. Die Wiederverkaufspreismethode,[2] auch Absatzpreismethode genannt, ist grundsätzlich anwendbar, wenn ein verbundenes Unternehmen einem anderen verbundenen Unternehmen Lieferungen oder Leistungen erbringt bzw. von diesem empfängt und diese Lieferungen oder Leistungen danach an fremde Dritte weiterveräußert werden. Dabei wird der Marktpreis aus dem Wiederverkauf (Wiederverkaufspreis) retrograd um eine Spanne, deren Höhe sich an den ausgeübten Funktionen und den übernommenen Risiken des Wiederverkäufers orientiert, gekürzt, um so zu dem Einkaufspreis des wiederverkaufenden Unternehmens (der gleichzeitig der Verkaufspreis des Verkäufers an den Wiederverkäufer ist) zu gelangen. Der Marktpreis bei Wiederverkauf der Lieferung oder Leistung an fremde Dritte bildet damit die Ausgangsbasis der Wiederverkaufspreismethode. Der angemessene Verrechnungspreis wird also auf retrogradem Weg durch Subtraktion bestimmt:

 
  Marktpreis bei Wiederverkauf an Dritte
./. marktübliche Handelsspanne des Wiederverkäufers
= angemessener Verrechnungspreis
 

Rz. 742

[Autor/Stand] Anwendungsbereich. Diese Art der Ermittlung des angemessenen Verrechnungspreises rechtfertigt daher auch die Bezeichnung "Marktpreis-Minus-Methode" für die Wiederverkaufspreismethode. Die Methode eignet sich besonders für die Bestimmung von Verrechnungspreisen gegenüber Vertriebsunternehmen.[4] Vorherrschend ist sie beispielsweise bei den Pharmaunternehmen,[5] nicht zuletzt um staatlichen Preisregulierungsvorschriften im Gesundheitswesen Rechnung zu tragen.[6] Sie kann auch dann angewandt werden, wenn eine Ware oder ggf. auch Leistung über eine ganze Kette Nahestehender läuft, so dass u.U. von dem Marktpreis bei Wiederverkauf an Fremde über alle Stufen jeweils um eine Stufe zurückgerechnet wird.[7]

[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024
[2] Vgl. VWG VP 2023, Rz. 3.9 Satz 2 Buchst. b); Tz. 2.27 ff. OECD-Leitlinien 2022.
[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024
[4] Vgl. auch Tz. 2.27 OECD-Leitlinien 2022.
[5] Vgl. Moebus in Schaumburg, Verrechnungspreise zwischen Kapitalgesellschaften, 138; Andresen, IStR 2004, 355; Bauer, IStR 2006, 320.
[6] Vgl. Andresen, IStR 2004, 355.
[7] Vgl. Tz. 2.39 OECD-Leitlinien 2022.

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