Rz. 757

[Autor/Stand] Anwendung auf Eigenhändler-Vertriebsgesellschaften. Hauptanwendungsbereich der Wiederverkaufspreismethode ist die Verrechnungspreisermittlung im Zusammenhang mit Vertriebsgesellschaften. Entsprechend dem in § 1 Abs. 3 Satz 5 für die Auswahl der Verrechnungspreismethode geregelten OECD-Konzept[2] der "am besten geeigneten Verrechnungspreismethode" kommt zwar stets die Verrechnungspreismethode zur Anwendung, die für den konkreten Sachverhalt die am besten geeignete Methode ist. Dies unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine sog. geschäftsvorfallbezogene Standardmethode oder um eine sog. geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode handelt. Sind allerdings nach der Vergleichbarkeitsprüfung und nach der Informationsverfügbarkeit eine geschäftsvorfallbezogene Standardmethode und eine geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode gleich geeignet und nebeneinander gleich zuverlässig anwendbar, ist nach den OECD-Leitlinien die geschäftsvorfallbezogene Standardmethode vorrangig anzuwenden.[3] Ferner hat die Preisvergleichsmethode bei gleicher Eignung und gleich zuverlässiger Anwendbarkeit stets Vorrang vor jeder anderen Verrechnungspreismethode.[4] Die auch nach der Rechtsprechung des BFH[5] zu präferierende Preisvergleichsmethode ist jedoch mangels Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen regelmäßig nicht anwendbar (Rz. 739 f.). Dementsprechend sieht der BFH bei Lieferungen an eine Vertriebsgesellschaft, die als Eigenhändler zu qualifizieren ist, "regelmäßig" die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode vor.[6] Dies entspricht der Auffassung sowohl der deutschen Finanzverwaltung[7] als auch der OECD.[8] Die "marktübliche Handelsspanne" kann dabei mittels eines tatsächlichen oder – mangels Vergleichsobjekte – subsidiär über einen hypothetischen Fremdvergleich, d.h. anhand der Kostenaufschlagsmethode, ermittelt werden.

 

Rz. 758

[Autor/Stand] Veredelungstätigkeiten. Wird die Lieferung oder Leistung vor dem Weiterverkauf bearbeitet, weiterentwickelt oder in anderer Weise verändert, muss diese verändernde Tätigkeit im Rahmen der Handelsspanne erfasst und bewertet werden. Solche Veränderungen, die häufig unter dem Begriff "Veredelungstätigkeiten" zusammengefasst werden, dürfen allerdings nicht so weit reichen, dass dadurch eine Lieferung oder Leistung in eine andere übergeht und infolgedessen die ursprüngliche Identität verliert. Wäre dies der Fall, so würden die Anwendungsvoraussetzungen für die Wiederverkaufspreismethode nicht mehr erfüllt sein.

 

Rz. 759

[Autor/Stand] Vertriebs- und Verarbeitungskonzerngesellschaften. Übt das unabhängige, für die Ermittlung der Handelsspanne als Vergleichsobjekt dienende Unternehmen keine vergleichbare verändernde Tätigkeit aus, so dass nicht auf eine einheitliche Gesamtspanne zurückgegriffen werden kann, muss diese verändernde Tätigkeit mit Hilfe der Kostenaufschlagsmethode (Rz. 765 ff.) bewertet werden. Die "marktübliche Handelsspanne" ist insoweit um die Kosten der Veränderungs- oder Veredelungstätigkeiten zu korrigieren. Je aufwendiger und komplizierter diese Veränderungs- oder Veredelungstätigkeiten des Absatzmittlers sind, desto umfangreicher sind die entsprechenden (kosten-)rechnerischen Anpassungen.

 

Rz. 760

[Autor/Stand] Veränderungen der Märkte. Liegt zwischen An- und Verkauf der Lieferung oder Leistung durch den Wiederverkäufer ein längerer Zeitraum, so sind im Rahmen einer möglichen Korrekturrechnung insbesondere die Veränderungen der Märkte und der Wechselkurse rechnerisch zu berücksichtigen.[12] Darüber hinaus kann sich der Wert einer Lieferung oder Leistung durch den Gebrauch einer Marke erheblich verändern. Dieser Umstand muss in der Korrekturrechnung ebenso Berücksichtigung finden wie mögliche geografische Beschränkungen bei der Erteilung von Wiederverkaufsrechten.[13]

 

Rz. 761

[Autor/Stand] Wiederverkaufspreismethode bei Dienstleistungen. Die Wiederverkaufspreismethode eignet sich insbesondere für den Bereich der Lieferung von Gütern und Waren, sofern diese auf der Ebene des Absatzmarktes keine oder nur geringfügigen Veränderungen in Form von Be- und Verarbeitung erfahren. Das ist normalerweise bei Lieferungen an Vertriebsunternehmen der Fall. Umstritten ist hingegen die Eignung der Wiederverkaufspreismethode zur Bestimmung von Dienstleistungsentgelten.[15] Die Eignung der Wiederverkaufspreismethode wird insbesondere von der älteren Literaturmeinung infrage gestellt, weil Dienstleistungen in der Regel einen sehr individuellen Charakter besäßen und daher nicht weiterveräußerbar seien.[16] Die heute vorherrschende Auffassung hält dagegen den generellen Ausschluss der Wiederverkaufspreismethode für den Dienstleistungssektor nicht für gerechtfertigt.[17] Als Beispiele werden dabei Unterlizenzverträge für die Nutzung immaterieller Werte, die Weitervermietung von Wirtschaftsgütern (sog. "Sub-Leasing"), die Weiterveräußerung von Software sowie die Existenz von Handelsstufen im Versicherungs- und Transportgewerbe genannt.

 

Rz. 762

[Autor/Stand] Beschränkung auf den Bereich m...

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