Die deutsche D-GmbH hält eine 100-%-Beteiligung an der schweizerischen CH1-AG. Die CH1-AG ist ihrerseits zu 100 % an der CH2-AG sowie an der CH3-AG beteiligt. In der Hinzurechnungsbilanz der CH1-AG ist der Buchwert der Beteiligung an CH2-AG mit 40 ausgewiesen; der gemeine Wert beträgt 100. In der CH2-AG befinden sich schädliche Kapitalanlageassets i.S. von § 7 Abs. 6 a, deren steuerlicher Buchwert ebenfalls 40 beträgt; der gemeine Wert beträgt 100. CH2-AG wird nach schweizerischem Recht steuerneutral auf ihre Schwestergesellschaft CH3-AG verschmolzen. Fallen die aus der Aufdeckung der stillen Reserven resultierenden Zwischeneinkünfte unter § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG?
Auf der Ebene der übertragenden Körperschaft CH2-AG sind die Buchwerte der Kapitalanlageassets in der Hinzurechnungsschlussbilanz aufzustocken; es entsteht ein Übertragungsgewinn iH von 60. Die Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 10 auf diesen Gewinn hängt davon ab, ob die Umwandlung zu Buchwerten hätte erfolgen können, wenn sie sich im Inland vollzöge. Das wäre nach § 11 Abs. 2 UmwStG möglich. Die entscheidende Frage ist deshalb die, ob die Umwandlung einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 9 erfüllen würde. An sich erfasst die Verschmelzung von CH2-AG auf CH3-AG einen solchen Anteil, nämlich den von CH1-AG an CH2-AG. Allerdings erscheint es wenig sachgerecht, diesen Anteil bei der Ermittlung des Übertragungsgewinns auf der Ebene des übertragenden Rechtsträgers CH2-AG zu berücksichtigen. Denn zum einen gehört der Anteil nicht zum Vermögen des übertragenden Rechtsträgers CH2-AG, so dass der Anteil auch keinen Einfluss auf den Übertragungsgewinn haben kann. Zum anderen besteht die Gefahr einer ungerechtfertigten Doppelbesteuerung der in den Kapitalanlageassets ruhenden stillen Reserven, weil auch auf der Ebene des Anteilseigners des übertragenden Rechtsträgers (hier: CH1-AG) ein Gewinn aus der Verschmelzung entstehen kann, nämlich aus dem Tausch der Anteile an CH2-AG gegen neue Anteile an CH3-AG. Auf der Ebene von CH1-AG ist für Zwecke des § 8 Abs. 1 Nr. 10 abermals zu prüfen, ob die Umwandlung zu Buchwerten hätte erfolgen können, wenn sie sich im Inland vollzöge. Das wäre nach § 13 Abs. 2 UmwStG an sich möglich. Allerdings wird auf der Ebene von CH1-AG ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 9 erfüllt, nämlich die Beteiligung an CH2-AG. Hier ist die Erfassung des Anteils an CH2-AG auch sachgerecht, weil er z...