Rz. 112.1
Beschränkung von § 50i auf "Altfälle". Mit dem BEPS-UmsG I wurde § 50i Abs. 1 Satz 2 um eine neue Nr. 3 ergänzt. Hierüber wird der Anwendungsbereich von § 50i auf Altfälle beschränkt. Als Altfälle für Zwecke der Übertragungsfiktion nach Satz 2 gelten fortan solche Einbringungen, bei denen die vor dem 29.6.2013 erhaltenen Anteile (Satz 2 Nr. 1) bereits im Einbringungszeitpunkt – ohne Anwendung von § 50i Abs. 1 – nicht uneingeschränkt im Inland steuerverhaftet waren oder das Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen vor dem 1.1.2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden ist. Ein durch Einbringung kreierter Anteil an einer Kapitalgesellschaft wird also nur dann von § 50i Abs. 1 erfasst, wenn ungeachtet von § 50i Abs. 1 das deutsche Besteuerungsrecht vor dem 1.1.2017 beschränkt oder ausgeschlossen worden ist (hypothetische Entstrickung). Zum Hintergrund der Nr. 3 wird auf Anm. 90.1 verwiesen.
Rz. 112.2
Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts an den erhaltenen Anteilen. Ob das deutsche Besteuerungsrecht i.S. von § 50i Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 an den erhaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen ausgeschlossen oder beschränkt wurde, ist nach allgemeinen Entstrickungsgrundsätzen zu beurteilen. Grundsätzlich setzt eine Entstrickung voraus, dass Deutschland ein unbeschränktes oder wenigstens beschränktes Besteuerungsrecht an den Anteilen ungeachtet von § 50i Abs. 1 besessen hat; für Zwecke der Übertragungsfiktion nach Satz 2 kommt es darauf aber nicht an, weil auch ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Anteilsgewinnbesteuerung bereits im Einbringungszeitpunkt, also ab dem Zeitpunkt der erstmaligen steuerlichen Existenz der erhaltene Anteile, ausreichend ist. Im Falle der Einbringung des gesamten Betriebs von einer Personengesellschaft mit nur im DBA-Ausland ansässigen Gesellschaftern in eine Kapitalgesellschaft sind die neugewährten Anteile für steuerliche Zwecke den Mitunternehmern zuzurechnen (Transparenzprinzip) und damit niemals in Deutschland steuerverhaftet (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA). Sofern im Einbringungszeitpunkt nur im Inland oder Nicht-DBA-Ausland ansässige Gesellschafter an der § 50i-Gesellschaft beteiligt waren, muss das Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen bis zum 31.12.2016 (24:00 Uhr) ausgeschlossen worden sein, damit § 50i angewendet werden kann. Ein Besteuerungsrechtsausschluss ist insb. durch Wegzug des Gesellschafters ins DBA-Ausland denkbar (auch Hinausverschmelzung). Nach dem Wortlaut ist es nicht erforderlich, dass das Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen vollumfänglich ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ausreichend scheint vielmehr, wenn nur ein Gesellschafter ins DBA-Ausland verzieht oder im Einbringungszeitpunkt bereits im DBA-Ausland ansässig war, auch wenn die übrigen Gesellschafter im Inland oder Nicht-DBA-Ausland ansässig sind und insoweit ein uneingeschränktes deutsches Besteuerungsrecht besteht.
Rz. 112.3
Entstrickungsschutz durch § 50i Abs. 1 über den 31.12.2016 hinaus. Eine Wiedererlangung oder erstmalige Begründung eines uneingeschränkten Besteuerungsrechts an den erhaltenen Anteile vor oder nach dem 1.1.2017 sollte nicht dazu führen, dass die § 50i-Verhaftung für immer beendet wurde. Sie besteht vielmehr latent fort und wird bspw. im Falle des (erneuten) Wegzugs in einen DBA-Staat reaktiviert. Auf die Ausführungen in Anm. 90.3 f. wird verwiesen.