Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 336
Rechtsfolgenverweisung. § 8 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 enthält eine Rechtsfolgenverweisung, dh. die Rechtsfolge des Halbs. 1 gilt unter den im Halbs. 2 genannten Tatbestandsvoraussetzungen "entsprechend". Rechtsfolge ist insoweit die Erstreckung der Nachweisregelung auf die Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft, an der die (veräußerte) Gesellschaft beteiligt ist.
Rz. 337
(Nachweis), dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter einer weiteren Beteiligungsgesellschaft entfällt. Die Regelung muss in engem Sachzusammenhang zu den Ausführungen in Anm. 315 ff. gesehen werden. Sie betrifft den Fall, dass die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter von einer Gesellschaft erzielt werden, an der die andere Gesellschaft (vgl. Anm. 304), an der die veräußerte Beteiligung besteht, unmittelbar beteiligt ist. Zu den Problemen in tiefergestaffelten Beteiligungsstrukturen, an der die veräußerte Beteiligung besteht, unmittelbar beteiligt ist, vgl. Anm. 339 ff.
Beispiel
Der Steuerinländer A ist an der niederländischen T-BV beteiligt, die ihrerseits an der ausländischen E beteiligt ist. E ist an der ausländischen UE beteiligt. Veräußert die T-BV ihre Beteiligung an E, so stellt sich die Frage, ob bei der Veräußerungsgewinnzuordnung auf die UE durchgegriffen werden kann. Dies ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 zu bejahen. Eine andere Frage ist die, ob die Vorschrift einen Durchgriff auf eine der UE nachgeschalteten UUE erlaubt, wenn die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nur von dieser erzielt werden (vgl. Anm. 339 ff.). Bei einer Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 dürfte es auch zu keiner Doppelbesteuerung der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter kommen, die bei UE thesauriert wurden. § 11 Abs. 1 stellt zwar nur darauf ab, ob E Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielte, was in dem Beispielsfall zu verneinen ist. Allerdings verweist § 14 Abs. 1 (iVm. Abs. 3) auch auf § 11 mit der Folge, dass unter den weiteren Voraussetzungen von § 11 die (über § 14 zugerechneten) Veräußerungsgewinne vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind.
Rz. 338
Das Entfallen eines Beteiligungsveräußerungsgewinns auf Wirtschaftsgüter. Auch insoweit stellt sich die Frage, wie ein Beteiligungsveräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter entfallen kann, die eine nachgeschaltete Beteiligungsgesellschaft hält. Wiederum muss der Veräußerungsgewinn (also ein Nettobetrag) den Wirtschaftsgütern einer nachgeschalteten Beteiligungsgesellschaft zugeordnet werden. Dazu gelten die Ausführungen unter Anm. 320 ff. sinngemäß. Interessant ist, dass für die Verlustfallregelung im Halbs. 3 nicht entsprechend auch auf die Verhältnisse bei der ersten nachgeschalteten Gesellschaft abgestellt wird.
Rz. 339
Durchgriff in tiefergestaffelten Beteiligungsstrukturen. Es muss schließlich auch der Fall bedacht werden, dass stille Reserven auf eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung entfallen, die von einer der veräußerten (Enkel-)Gesellschaft nachgelagerten (Urenkel-)Gesellschaft gehalten wird. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auf die Wirtschaftsgüter der unteren (Ururenkel-)-Gesellschaft "durchgegriffen" werden kann. Dies kann von Vorteil sein, wenn man das Halten von Beteiligungen (hier Urenkel- an Ururenkelgesellschaft) für eine schädliche Tätigkeit i.S. von § 7 Abs. 6 a hält und die untere (Ururenkel-)Gesellschaft selbst über keine Wirtschaftsgüter i.S. von § 7 Abs. 6 a verfügt. Ein solcher Durchgriff kann aber auch nachteilig sein, wenn die untere (Ururenkel-)Gesellschaft über Wirtschaftsgüter i.S. von § 7 Abs. 6 a verfügt. Zu der Frage sind insgesamt drei Auffassungen denkbar, die anhand des nachfolgenden Grundfalles dargestellt werden sollen:
Ausgangsbeispiel
Der Steuerinländer M ist Alleingesellschafter der ausländischen T. Diese ist wiederum zu 100 % an der ausländischen E beteiligt, die die Anteile an der UE hält, die ihrerseits an der UUE beteiligt ist. T, E und UE sind reine Holdinggesellschaften, die – zu Vereinfachungszwecken – ausschließlich die jeweilige Beteiligung an E, UE bzw. UUE halten sollen (ohne dass dadurch § 42 AO verwirklicht wird). T veräußert die Anteile an E. Sie erzielt dadurch einen Gewinn von 100. Ist dieser Gewinn aktiv i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 9?
Rz. 340
Positive-Drei-Stufen-These (1. Auffassung). Nach bisher ganz herrschender Auffassung soll der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Nr. 9 insoweit eindeutig sein, als der Nachweis nur für Wirtschaftsgüter derjenigen Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden (E), sowie der dieser Gesellschaft nachgelagerten Gesellschaft (UE) zu erbringen ist. Ein Durchgriff auf die Wirtschaftsgüter der der letztgenannten Gesellschaft nachgelagerten Gesellschaft (UUE) komme nicht in Betracht. Im Ergebnis käme es deshalb nicht darauf an, ob die Gesellschaft auf der dritten Beteiligungsstufe (UUE) nach der veräußerten Beteiligung über Wirtschaftsgüter verfügt, die einer Tätigkeit i.S. von § 7 Abs. 6 a dienen. Diese Au...