Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 1
Beibehaltene Grundkonzeption. § 17 beinhaltet eine Verfahrensvorschrift zur Anwendung der §§ 5 und 7–15. Es soll die Anwendung der §§ 5 und 7–15 verfahrensrechtlich abgesichert werden. Nach der Auffassung von Runge soll die Vorschrift verhindern, dass der Stpfl. sich seinen Mitwirkungspflichten unter Hinweis auf das im Körperschaftsteuerrecht geltende Trennungsprinzip entzieht. In Ergänzung zu Abs. 1 regelt Abs. 2 eine Schätzungsfolge für den Fall, dass der Sachverhalt nicht gem. Abs. 1 aufgeklärt wird. § 17 hat, wie alle übrigen Verfahrensvorschriften, in der Entstehungsgeschichte des AStG kaum Beachtung gefunden. So verwundert es nicht, dass die Bestimmung in erster Linie redaktionelle Änderungen erfahren hat. Die sich aus den Leitsätzen der Bundesregierung v. 17.12.1970 und dem 1. RefE ergebende Grundkonzeption wurde bis zur endgültigen Gesetzesfassung beibehalten.
Rz. 2
Dennoch: Ausdehnung des ursprünglichen Geltungsbereiches der Vorschrift. Die wichtigste Änderung des § 17 innerhalb seiner Entstehungsgeschichte muss in der Ausdehnung des ursprünglichen Geltungsbereiches der Vorschrift gesehen werden. Nach dem KabE und allen vorangegangenen Entwürfen sollte § 17 nur für Zwischengesellschaften i.S. der §§ 7–14 AStG gelten. Während der Beratungen im Finanzausschuss des Bundestages wurde der Geltungsbereich auf die zwischengeschalteten Gesellschaften (§ 5) und auf ausländische Familienstiftungen (§ 15) ausgedehnt. Die Beratungen standen jedoch unter einer solchen Hektik, dass die zwangsweise notwendigen Folgeänderungen schlicht übersehen wurden. So knüpften die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 genannten "so beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen" an die Fassung des KabE an, wo es hieß "Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7. . . beteiligt ist". Da es stattdessen nunmehr heißt "Zur Anwendung der Vorschriften der §§ 5 und 7 bis 15", ist der beibehaltene Hinweis auf die "so beteiligten Steuerpflichtigen" unverständlich geworden. Dies gilt umso mehr, als schon rein begrifflich eine Beteiligung an einer Stiftung nicht denkbar ist. Ferner stellt § 17 Abs. 1 Nr. 1 nur auf unbeschränkt Stpfl. ab, während der Anwendungsbereich des § 5 ausschließlich beschränkt Stpfl. berührt. Schließlich ist die Fassung von § 17 Abs. 1 Nr. 2 zu beachten. Während nämlich der Geltungsbereich des § 17 an sich um die Fälle der §§ 5 und 15 erweitert wurde, erstreckt sich die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 normierte Vorlagepflicht sachdienlicher Unterlagen ausdrücklich nur auf den Anwendungsbereich der §§ 7–14. Da man nicht ohne weiteres davon ausgehen sollte, dass der Gesetzgeber den § 17 nicht bis zum Ende durchgelesen hätte, wird man wohl nur eine einschränkende Gesetzesauslegung i.S. einer genauen Wortinterpretation befürworten können.
Rz. 3
Die betroffenen Personen. Die Änderung des § 17 während der Beratungen des Finanzausschusses berührt auch die Frage, wen die in § 17 normierten Pflichten treffen. Während noch der KabE insoweit eine eindeutige Regelung enthielt und von dem gem. § 7 beteiligten Stpfl. sprach, spricht die Gesetzesfassung nunmehr von Stpfl. schlechthin. Eine Erweiterung ist ferner auch darin zu sehen, dass die Gesetzesfassung von der Offenbarung von Geschäftsbeziehungen (KabE: getätigte Geschäfte) und von der Vorlage von Erfolgsrechnungen (KabE: Gewinn- und Verlustrechnungen) spricht. Schließlich hat der Finanzausschuss die Schätzungsgrundlage verändert. Während noch der KabE von den Anschaffungskosten des Steuerinländers für die Beteiligung an der Zwischengesellschaft spricht, geht die Gesetzesfassung von dem gemeinen Wert der Anteile aus. Nach dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses soll hiermit der jeweiligen Änderung der Ertragskraft der Zwischengesellschaft Rechnung getragen werden. Damit erübrigt sich die Erwähnung der von dem Stpfl. an die Gesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter. Die Existenz derartiger Wirtschaftsgüter wirkt sich idR bereits auf den gemeinen Wert der Anteile aus.
Rz. 4
Besonderheiten zu § 17 Abs. 2. § 17 Abs. 2 hat das Gesetzgebungsverfahren unverändert überstanden, obwohl die Bestimmungen mit der Bezugnahme auf alle Zwischeneinkünfte einen echten logischen Denkfehler enthält (s. Anm. 73, 85). Zum 1.1.1977 ist die AO in Kraft getreten. Dies machte es erforderlich, § 17 an die Bestimmungen der AO anzupassen. Deshalb wurde § 17 Abs. 2 durch Art. 3 EGAO geändert, ohne dass sich dies auf den materiellen Inhalt der Bestimmung ausgewirkt hätte. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wurden die Wörter "§ 217 der Reichsabgabenordnung" durch die Wörter "§ 162 der Abgabenordnung" ersetzt. Im JStG 2008 wurden in § 17 Abs. 2 erster HS die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
Rz. 4.1
Daseinsberechtigung des § 17. Vor dem Hintergrund, dass die §§ 90 und 162 AO durch das StVergAbG v. 16.5.2003 erheblich erweitert wurden und dass durch die GewinnabgrenzungsaufzeichnungsVO umfangreiche Dokumentationspflichten eing...