Rz. 25

[Autor/Stand] Antrag des Steuerpflichtigen. Die Anwendung von § 12 Abs. 1 setzt einen Antrag des Stpfl. voraus. Für den Antrag gelten keine besonderen Formerfordernisse (vgl. Anm. 28). Mit dem Antrag hat es der Stpfl. in der Hand, die für ihn günstigste Art der Besteuerung zu wählen. Der Antrag kann jederzeit bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids gestellt werden, d.h. auch noch im Rechtsbehelf- und Klageverfahren, allerdings nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. bis zur Beendigung der Tatsacheninstanz.[2] Der Antrag kann zurückgenommen, geändert und erneut gestellt werden, soweit dies nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Der Antrag kann auch im Fall einer Änderung des Bescheids z.B. gem. § 173 AO nachgeholt werden.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Zwar Feststellung der anrechenbaren Steuern im Feststellungsverfahren. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–14, d.h. auch für die des § 12 gesondert festgestellt. Damit sind die anrechenbaren Steuern sowohl ihrer Höhe nach als auch ihrer Anrechenbarkeit dem Grunde nach gesondert festzustellen.[4] Ergibt sich aus dem erlassenen Feststellungsbescheid nicht eindeutig, ob die Steuern anzurechnen oder von der Bemessungsgrundlage abzusetzen sind, so muss nach § 179 Abs. 3 AO ein Ergänzungsbescheid erlassen werden. Problematisch ist der Fall, in dem eine Steuer auf die Zwischeneinkünfte in einem Kalenderjahr gezahlt wird, für das kein Hinzurechnungsbetrag nach § 18 festzustellen ist. In diesem Fall muss das Fehlen der Anrechenbarkeit der Steuern in einem gesonderten Feststellungsbescheid festgestellt werden.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Aber kein Antrag im Feststellungsverfahren, sondern Antrag im jeweiligen Veranlagungsverfahren des Anteilseigners. Von der Feststellung der Anrechenbarkeit dem Grunde nach ist allerdings die Frage zu unterscheiden, in welchem Verfahren die tatsächlich vorzunehmende Anrechnung nach § 12 Abs. 1 zu beantragen ist. Es wird die Auffassung vertreten, der Antrag könne sowohl im Verfahren nach § 18 als auch bei der Veranlagung des einzelnen Beteiligten gestellt werden.[6] Indes ist der Antrag selbst sinnvollerweise im jeweiligen Veranlagungsverfahren des Anteilseigners zu stellen.[7] Entgegen der Auffassung in der Vorkommentierung ist der Antrag nach § 12 Abs. 1 – anders als ein Antrag nach § 12 Abs. 3 – nicht im Feststellungsverfahren zu stellen. Für eine Antragstellung im Festsetzungsverfahren spricht nicht, dass die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 2 im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen ist. Unterlaufen Fehler bei der Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 Satz 2 zur Ermittlung der abziehbaren Steuern, sind diese zwar im Feststellungsverfahren zu korrigieren. Im Feststellungsverfahren sind die abziehbaren Steuern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 festzustellen, die der Höhe nach angerechnet werden können, wobei der Zeitpunkt des Steuerabzugs in § 10 Abs. 1 Satz 2 konkretisiert wird. Von der Ermittlung der abziehbaren Steuern unberührt bleibt hingegen das Antragsrecht des Steuerpflichtigen nach § 12 Abs. 1, das sich nur auf sein jeweiliges eigenes Veranlagungsverfahren auswirkt und ohne unmittelbaren Einfluss auf die Berechnung des Hinzurechnungsbetrags ist.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Antrag für einen Veranlagungszeitraum. Der Antrag bezieht sich stets einerseits auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum und andererseits auf einen bestimmten Hinzurechnungsbetrag als Ausfluss der Beteiligung des Hinzurechnungsempfängers an einer ausländischen Zwischengesellschaft (vgl. Anm. 29).[9] Ihm kommt keine Bindungswirkung für frühere oder für spätere Veranlagungszeiträume zu.[10] Der Hinzurechnungsempfänger muss damit sein Wahlrecht für jeden Veranlagungszeitraum getrennt bzw. erneut ausüben. Er kann dies allerdings auch durch eine Erklärung tun, die sich ausdrücklich auf mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Mehrere Hinzurechnungsbeträge. Der Antrag nach § 12 bezieht sich auf den Hinzurechnungsbetrag i.S. des § 10 Abs. 2. Der Hinzurechnungsbetrag bezieht sich begrifflich auf den einzelnen an einer Zwischengesellschaft beteiligten Hinzurechnungsempfänger. Deshalb kann jeder von ihnen den Antrag ohne Bindung an die Anträge der anderen stellen.[12] Werden einem Hinzurechnungsempfänger mehrere Hinzurechnungsbeträge gem. § 10 Abs. 2 hinzugerechnet, so muss der Antrag für jeden Hinzurechnungsbetrag gesondert gestellt werden.[13] Umgekehrt muss das Wahlrecht nach § 12 nicht für alle Hinzurechnungsbeträge einheitlich ausgeübt werden. Der Hinzurechnungsempfänger kann für jeden Hinzurechnungsbetrag eine andere Entscheidung treffen. Zu beachten ist jedoch, dass der Hinzurechnungsbetrag zugerechnete Zwischeneinkünfte i.S. von § 14 umfassen kann.[14] Da § 12 Abs. 1 Satz 1 das Antragsrecht nur auf den Hinzurechnungsbetrag bezieht, kann es auch nur bezogen auf den Hinzurechnungsbetrag als solchen ausgeübt werden. Mit anderen Worten kann der Antrag nicht für nach § 14 zugerechnete Zwische...

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