Dr. Michael Hendricks, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 50
Absatz 1. § 18 Abs. 1 enthält als Grundsatz, dass die für die Besteuerung nach §§ 7–14 maßgeblichen Grundlagen gesondert und bei mehreren Steuerinländern auch einheitlich festzustellen sind. Aus dem Gedanken der Vereinfachung und Zentralisierung ist die Bestimmung zu begrüßen. Sie bewirkt, dass die sich aus dem AStG ergebenden Probleme gegenüber den an einer Zwischengesellschaft beteiligten Steuerinländern einheitlich von einem FA entschieden werden. Dadurch werden sich widersprechende Entscheidungen für ein und dieselbe Zwischengesellschaft vermieden. § 18 Abs. 1 gilt unmittelbar nur für die Besteuerungsgrundlagen i.S. der §§ 7–14 sowie seit dem UntStFG für die i.S. des § 3 Nr. 41 EStG. An einer entsprechenden Bestimmung für zwischengeschaltete Gesellschaften i.S. von § 5 fehlte es ursprünglich. Erst mit der Neufassung von § 5 Abs. 3 durch das ErbStRefG ist diese Lücke mit Wirkung zum 17.4.1974 geschlossen worden. Ein wesentlicher Nachteil des § 18 Abs. 1 ist der, dass die Bestimmung den Begriff der Besteuerungsgrundlage nicht näher definiert. Dieser Begriff enthält erheblichen Streitstoff.
Rz. 51
Absatz 2. Nach § 18 Abs. 2 ist für die gesonderte Feststellung das FA zuständig, das für die Ermittlung der aus der Beteiligung bezogenen Einkünfte örtlich zuständig ist. Dies ist idR das sog. Wohnsitz-FA; im Einzelfall kann es sich allerdings auch um das Betriebsstätten-FA handeln. Sind an der Zwischengesellschaft mehrere Steuerinländer beteiligt, so erhält das FA den Vorzug, das für den Steuerinländer mit der höchsten Beteiligung zuständig ist.
Rz. 52
Absatz 3. § 18 Abs. 3 normiert eine Steuererklärungspflicht der an einer Zwischengesellschaft beteiligten Steuerinländer und Personen i.S. des § 2. Die Erklärungspflicht trifft also nicht die Zwischengesellschaft als solche. Die Vorschrift ist als Ergänzung zu § 18 Abs. 1 zu verstehen. Die Erklärungspflicht soll auch dann bestehen, wenn der von EU-Rechts wegen gebotene Nachweis nach § 8 Abs. 2 gelingt. Das wirft EU-rechtliche Folgefragen auf.
Rz. 53
Absatz 4. § 18 Abs. 4 regelt die entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 1 bis 3 für Einkünfte und Vermögen i.S. des § 15.
Rz. 54– 99
frei