„(4) [1] Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer darüber zu informieren, welche den Nutzer betreffenden Angaben er gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird. [2] Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende Intermediär die anderen ihm bekannten Intermediäre unverzüglich darüber zu informieren, dass die Angaben gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden.”
Rz. 181
Frist- und formlose Information. § 138f Abs. 4 AO kodifiziert eine Informationspflicht des Intermediärs. Dieser hat den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben er dem BZSt übermittelt hat oder übermitteln wird. Mangels spezifischer Vorgaben kann diese Information formlos erfolgen, d.h. bspw. postalisch, elektronisch oder auch fernmündlich, wobei Letzteres aus Dokumentations- und Nachweisgesichtspunkten nicht empfehlenswert scheint. In zeitlicher Hinsicht bestehen keine besonderen Vorgaben. Nach dem Gesetzeswortlaut ("übermitteln wird") ist jedenfalls eine Information vor dem Zeitpunkt der eigentlichen Mitteilung zulässig. Das Gesetz lässt offen, innerhalb welchen Zeitraums nach der Mitteilung der Intermediär den Nutzer zu informieren hat. So hat der Gesetzgeber offenkundig davon Abstand genommen, diesbezügliche Vorgaben (z.B. "unverzüglich") aufzunehmen. Es sollte jedenfalls vertretbar sein, wenn der Intermediär den Nutzer innerhalb von ein oder zwei Monaten informiert, wenn dann bspw. eine turnusmäßige Besprechung mit dem Nutzer ansteht. Im Einzelfall kann auch die Information zu einem späteren Zeitpunkt angemessen sein.
Rz. 182
Unverzügliche Information anderer Intermediäre. § 138f Abs. 4 Satz 2 AO stellt auf die Fälle des § 138f Abs. 3 Satz 2 AO ab. Das heißt, dass dem Intermediär andere, ebenfalls zur Mitteilung derselben Steuergestaltung verpflichtete Intermediäre innerhalb der EU bekannt sind und er die Mitteilung auch hinsichtlich dieser Intermediäre macht. Nach dem Gesetzeswortlaut ("übermittelt wurden") soll insoweit nur eine Informationspflicht im Nachgang zu einer erfolgten Mitteilung bestehen. Ferner ist beachtenswert, dass die Informierung der anderen Intermediäre "unverzüglich" zu erfolgen hat. Dies soll diesen die Pflichtentlastung ermöglichen; die anderen Intermediäre sollen in die Lage versetzt werden, nachzuweisen, dass ihre Mitteilungspflicht bereits durch den mitteilenden Intermediär erfüllt wurde. Was insoweit unter "unverzüglich" zu verstehen ist, geht auch aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. In Anlehnung an die im bürgerlichen Recht geltende Definition bedeutet dies, dass der Intermediär ohne schuldhaftes Zögern, nicht aber sofort die anderen Intermediäre informieren muss. Konkret sollte die Dauer der Frist vom Einzelfall abhängig sein, wobei dem Intermediär angemessene Zeit u.a. zur Prüfung, Überlegung und Entscheidung darüber zuzugestehen ist, welche Intermediäre zu informieren sind. Ein Zuwarten von zwei Wochen ist – vorbehaltlich besonderer Umstände – als nicht mehr unverzüglich anzusehen. Es sollte – auch angesichts der 30-tägigen Mitteilungsfrist – jedenfalls eine Information innerhalb einer Woche vertretbar sein, sofern dem mitteilenden Intermediär nicht ein früherer Fristablauf i.S.d. § 138f Abs. 2 AO bekannt ist.
Rz. 183– 200
frei