„(5) [1] Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem eingegangenen Datensatz im Sinne des Absatzes 3
- 1. eine Registriernummer für die mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltung und
- 2. eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung
zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit. [2] Hat das Bundeszentralamt für Steuern oder die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der grenzüberschreitenden Steuergestaltung aufgrund der Mitteilung eines anderen Intermediärs bereits eine Registriernummer zugewiesen und ist diese dem mitteilenden Intermediär bekannt, so hat er sie dem Bundeszentralamt für Steuern im Datensatz nach Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen. [3] Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Intermediär nach Satz 2 im Datensatz eine Registriernummer für die grenzüberschreitende Steuergestaltung angegeben hat. [4] Der mitteilende Intermediär hat die Registriernummer nach Satz 1 Nummer 1 und die Offenlegungsnummer nach Satz 1 Nummer 2 unverzüglich dem Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung mitzuteilen. [5] Hat der Intermediär nach Absatz 3 Satz 2 auch andere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung benannt, so hat er diesen die Registriernummer nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.”
Rz. 201
Erteilung von Registriernummer und Offenlegungsnummer. Nach Erhalt einer Mitteilung hat das BZSt diese nach § 138f Abs. 5 AO zu katalogisieren und der Mitteilung zwei Nummern zuzuweisen, die dem mitteilenden Intermediär mitzuteilen sind. Es handelt sich um die sog. Registriernummer und die sog. Offenlegungsnummer. In welcher Form und Frist die Nummern durch das BZSt vergeben werden, ist gesetzlich nicht geregelt und geht auch nicht aus der Gesetzesbegründung hervor. In der Praxis werden diese Nummern regelmäßig innerhalb von einigen Tagen nach erfolgter Mitteilung mit dem sog. "Verarbeitungsprotokoll" versendet, nachdem das BZSt die Vollständigkeit der Mitteilung überprüft hat.
Rz. 201.1
Vergabe der Registriernummer. Die Registriernummer ("ArrangementID", "Reference Number") ist eine eindeutige Identifikationsnummer für eine grenzüberschreitende Steuergestaltung, die bei der erstmaligen Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den EU-Mitgliedstaat ausgestellt wird, bei dem die Mitteilung eingeht. Sie dient dem Zweck, Steuergestaltungen identifizieren zu können und ist folglich gestaltungsbezogen. Die Registriernummer soll nur bei der erstmaligen Mitteilung einer bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltung erteilt werden, um eine Zusammenführung von mehreren Mitteilungen über eine bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltung durch einen oder mehrere Intermediäre/Nutzer zu ermöglichen. Nach § 138f Abs. 5 Satz 1 AO weist das BZSt grundsätzlich jedem erstmalig zu einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung übermittelten Datensatz i.S.d. § 138f Abs. 3 Satz 1 AO eine Registriernummer zu und teilt sie dem mitteilenden Intermediär mit. Dies gilt nicht, wenn für diese grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits im Zuge einer vorherigen Mitteilung eine Registriernummer vergeben wurde und der Mitteilende diese Registriernummer in der späteren Mitteilung angibt (s. Rz. 202). Damit soll vermieden werden, dass für dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung mehrere Registriernummern vergeben werden.
Rz. 201.2
Aufbau der Registriernummer. Die Registriernummer ist 17-stellig und nach einem EU-weit einheitlichen Schema aufgebaut. Die Nummer setzt sich aus dem ISO-Staatencode des Staates (Deutschland = DE), in dem die Mitteilung erfolgt ist, einer Buchstabenkennung für Registriernummer (A für Arrangement/Gestaltung) bzw. Offenlegungsnummer (D für Disclosure), dem Ausgabedatum in achtstelligem Format (YYYYMMDD) und einer 6-stelligen Kombination aus Großbuchstaben und Ziffern zusammensetzen. Beispielhaft kann eine Registriernummer damit wie folgt lauten: DEA20220820ABC123.
Rz. 201.3
Vergabe der Offenlegungsnummer. Die Offenlegungsnummer ("DisclosureID") dient der Identifikation der jeweiligen Mitteilung, d.h., sie ist mitteilungsbezogen. Jede Mitteilung erhält eine unterschiedliche, eindeutig identifizierbare Offenlegungsnummer, ungeachtet der Frage, welche Steuergestaltung, welchen Intermediär oder welchen Nutzer die Mitteilung betrifft.
Rz. 201.4
Aufbau der Offenlegungsnummer. Die Offenlegungsnummer ist nach dem gleichen Schema wie die Registriernummer aufgebaut (s. Rz. 201.3).
Rz. 202
Mitteilung der Registriernummer durch den Intermediär. § 138f Abs. 5 Satz 2 AO bestimmt, dass der mitteilende Intermediär die Registriernummer im Datensatz nach § 138f Abs. 3 AO mitzuteilen hat, sofern das BZSt (oder eine entsprechende Behörde in einem EU-Mitgliedsstaat) dieser Steuergestaltung bereits eine Registriernummer zugewiesen hat. Dies soll offenkundig Fälle betreffen, in denen der Intermediär...