Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
Rz. 400
Entsprechende Anwendung von § 18. § 5 Abs. 3 enthält zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der Zurechnung nach § 5 Abs. 1 einen vollumfänglichen Verweis auf § 18. Dieser findet entsprechend Anwendung. Entsprechende Anwendung bedeutet dabei, dass die auf die Anwendung der §§ 7–14 zugeschnittene Vorschrift mit Blick auf die Umsetzung von § 5 Abs. 1 modifiziert gelesen werden muss. Insbes. treten an die Stelle der unbeschränkt Stpfl. die Personen i.S. des § 2. Im Einzelnen:
Rz. 401
Anwendung von § 18 Abs. 1. Aus der entsprechenden Anwendung von § 18 Abs. 1 Satz 1 folgt, dass die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 5 Abs. 1 gesondert festzustellen sind. Da der Begriff der Besteuerungsgrundlagen rechtsfolgenorientiert zu bestimmen ist (vgl. § 18 Anm. 123), sind sämtliche Beträge bzw. Umstände feststellungsfähig, die aufgrund der Rechtsfolgenanordnung des § 5 Abs. 1 von steuerlicher Relevanz sein können. Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 sind das insbes. die zuzurechnenden Einkünfte, im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 2 die zuzurechnenden Vermögenswerte. Darüber hinaus sind aber zB auch die anrechenbaren in- und ausländischen Steuern sowie der Feststellungszeitpunkt bindend festzustellen. Innerhalb von § 5 Abs. 1 Satz 1 erstreckt sich die Feststellung auch auf das verbleibende Potential der ggf. steuerfrei zu vereinnahmenden nachfolgenden Beteiligungserträge; hier ist auch die zeitliche Komponente des § 3 Nr. 41 EStG (vgl. Anm. 178) im Feststellungsverfahren umzusetzen. Der Feststellungsbescheid muss auch den Zurechnungsadressaten genau benennen. Sind mehrere Personen i.S. des § 2 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, erfolgt die Feststellung ihnen gegenüber gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 einheitlich; dabei ist auch festzustellen, wie sich die zuzurechnenden Einkünfte bzw. Vermögenswerte auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Sind neben den Personen i.S. des § 2 auch unbeschränkt Stpfl. an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, so erfolgt für diese ein eigenes Verfahren in unmittelbarer Anwendung von § 18. Dies erscheint schon deshalb gerechtfertigt, weil aufgrund des eingeschränkten Verweises des § 5 Abs. 1 Satz 1 auf die §§ 7, 8 und 14 der Feststellungsumfang bei "richtiger" Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 ein anderer ist. Insbes. sind die Rechtsfolgen andere. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 gelten die übrigen Vorschriften der AO sowie der FGO entsprechend. Ausgenommen ist lediglich § 180 Abs. 3 AO, so dass eine einheitlich und gesonderte Feststellung auch dann durchzuführen ist, wenn ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 18 Anm. 100 ff. verwiesen.
Rz. 402
Anwendung von § 18 Abs. 2. Ist nur eine Person i.S. des § 2 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, ist gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 das Finanzamt für die gesonderte Feststellung örtlich zuständig, das bei dieser Person für die Ermittlung der aus der Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft bezogenen Einkünfte zuständig ist. Gehört die Beteiligung zum Privatvermögen, wird das regelmäßig das Wohnsitzfinanzamt sein, bei einer Beteiligung im Betriebsvermögen das Betriebs-Geschäftsleitungsfinanzamt. Sind mehrere Personen i.S. des § 2 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 nach der Person i.S. des § 2, die die höchste Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft hält. Lässt sich das zuständige Finanzamt danach nicht bestimmen, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst mit der Sache befasst ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 18 Anm. 300 ff. verwiesen.
Rz. 403
Anwendung von § 18 Abs. 3. Gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 hat jede der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Personen i.S. des § 2 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben. Dies soll gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 selbst dann gelten, wenn der Stpfl. den Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 führt. Das ist nicht unproblematisch (vgl. § 18 Anm. 440 ff.). Die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung ist gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 möglich. Die Erklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen, § 18 Abs. 3 Satz 3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 18 Anm. 400 ff. verwiesen.
Rz. 404
Anwendung von § 18 Abs. 4. Im Anwendungsbereich von § 15 ordnet § 18 Abs. 4 eine entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 1–3 an. Über § 5 Abs. 3 führt das zu einer doppelten entsprechenden Anwendung. Dabei ist zu beachten, dass nach hier vertretener Auffassung § 5 Abs. 1 Satz 2 im Rahmen von § 15 keine Anwendung findet (vgl. Anm. 193; § 15 Anm. 140). Dies bedeutet, dass lediglich die einkommensteuerlichen Besteuerungsgrundlagen für eine Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 einheitlich und gesondert festzustellen sind, dh. insbes. die von der ausländischen Familienstiftung zuzurechnenden Einkünfte sowie die anrechenbaren in- und ausländischen ...