Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
„(21) 1 § 2 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 2 Auf Antrag ist § 2 Absatz 5 Satz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) bereits für Veranlagungszeiträume vor 2013 anzuwenden, bereits ergangene Steuerfestsetzungen sind aufzuheben oder zu ändern. 3 § 8 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden
- 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
- 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt. 4 § 15 Absatz 1, 5 bis 11 sowie § 18 Absatz 4 sind in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2013.”
Rz. 63
Allgemeines. § 21 Abs. 21 wurde durch Art. 6 Nr. 6 AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 angefügt. Danach ist § 2 Abs. 5 idF des AmtshilfeRLUmsG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal § 2 Abs. 5 i.d.R. begünstigenden Charakter hat. Nach § 21 Abs. 21 Satz 3 findet § 8 Abs. 2 idF des AmtshilfeRLUmsG erstmalig auf Zwischeneinkünfte Anwendung, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2012 beginnt. Auch insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entsprechendes gilt für die Anwendung von § 15 Abs. 1, 5–11 sowie des § 18 Abs. 4 jeweils idF des AmtshilfeRLUmsG ab dem Veranlagungszeitraum 2013. Allerdings ist interessant, dass § 21 Abs. 21 Satz 4 nicht auf das GewStG verweist. Immerhin können nach § 15 Abs. 3 auch Unternehmer, Mitunternehmer sowie körperschaftsteuerpflichtige Rechtsträger i.S. des § 8 Abs. 2 KStG eine ausländische Familienstiftung gründen. Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei dem Zurechnungsbetrag i.S. des § 15 Abs. 1 um ausländische Einkünfte handelt, die keiner Betriebsstätte des inländischen Stifters zugerechnet werden können.