Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
... ein Steuerpflichtiger ...
Rz. 18
Der Begriff des Steuerpflichtigen i.S. von § 16 ist verfahrensrechtlich zu verstehen. Hier kann folglich auf die Normen der AO zurückgegriffen werden. Folgt man demnach § 33 Abs. 1 AO ist Steuerpflichtige, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Diese relativ weite Definition ist damit formell gesehen auch für die Auslegung des § 16 maßgebend. Allerdings ergibt sich materiell-rechtlich eine Einschränkung dadurch, dass § 16 nur berührt ist, wenn der Steuerpflichtige die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten begehrt. Ein entsprechendes Begehren wird vor allem ein Steuerschuldner geltend machen. Wer eine Steuer schuldet, ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen. Dies können natürliche oder juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine, Vermögensmassen oder Personenvereinigungen sein. Auf die unbeschränkte oder die (normal bzw. erweitert) beschränkte Steuerpflicht des Steuerschuldners kommt es nicht an. Unter die Vorschrift fallen deshalb unbeschränkt, erweitert unbeschränkt, beschränkt und erweitert beschränkt Steuerpflichtige gleichermaßen. Im Rahmen des § 16 sind allerdings nur die Steuerschuldnerschaften relevant, die sich aus Steuergesetzen ergeben, für deren Anwendung die Höhe der Einkünfte oder des Vermögens von Bedeutung ist. Da die Vermögensteuer seit 1997 und die Gewerbekapitalsteuer seit 1998 in Deutschland nicht mehr erhoben werden, liegt das Schwergewicht des Anwendungsbereiches von § 16 heute bei den Ertragsteuern. Außerdem ist die Anwendung im Wesentlichen auf Fälle beschränkt, in denen § 1 tangiert sein kann (vgl. Rz. 15).
Rz. 19
Nach § 33 Abs. 1 AO ist auch der Steuerhaftende Steuerpflichtiger. Allerdings ist kaum ein Fall vorstellbar, in dem ein Haftungsschuldner die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten bzw. von Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend macht. Zu denken ist allenfalls an den Fall, dass ein Haftungsschuldner die Höhe der Haftungsschuld mit Einwendungen anficht, die das Steuerverhältnis betreffen. In diesen Fällen ist allerdings § 166 AO zu beachten. Im Übrigen folgt aus dem Umkehrschluss zu § 192 AO, dass der aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften Haftende nicht unter § 16 fällt.
Rz. 20
Steuerpflichtiger ist auch, wer nur eine Steuererklärung abzugeben hat (§ 33 Abs. 1 AO). Zur Abgabe von Steuererklärungen sind folgende Personen verpflichtet:
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1. Personen, die nach den Einzelsteuergesetzen oder nach den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen Steuererklärungen abzugeben haben. Von besonderer Bedeutung sind insoweit die Erklärungspflichten nach § 56 EStDV – für die Körperschaftsteuer i.V.m. § 31 KStG – und § 25 GewStDV. Zur Abgabe gesonderter Feststellungserklärungen sind nach § 58 EStDV die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Personen verpflichtet. |
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2. Personen, die vom FA zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurden, wobei allerdings die Problematik des § 16 nur bei den Personen auftauchen kann, aus deren Steuererklärung sich Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland ergeben. |
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3. Personen, die nach den §§ 34 und 35 AO die Pflichten der unter 1. und 2. genannten Personen zu erfüllen haben. Hierzu gehören
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a) gesetzliche Vertreter (§ 34 AO), |
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b) Vermögensverwalter (§ 35 AO), |
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c) Vorstände und Geschäftsführer, evtl. Mitglieder von steuerfähigen Personenvereinigungen, |
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d) die als Bevollmächtigte oder Verfügungsberechtigte Auftretenden (§ 35 AO). |
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