Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
a) Betriebswirtschaftliche Definition
[1] Wird eine Funktion ...
Rz. 1128
Begriff der Organisationslehre. Der Begriff der Funktion wird in der betriebswirtschaftlichen Organisationslehre verwendet. Hier bezeichnet er selbständige Teilaufgaben eines Unternehmens als "homogene Gruppe von Handlungen ", welche aus einer Aufteilung der unternehmerischen Gesamtaufgabe entstanden ist. Eine Funktion stellt damit ein Bündel aus mehreren zusammengehörenden Aufgaben dar und umfasst immer nur einen Teilbereich der unternehmerischen Gesamtwertschöpfung. Einzelne Funktionen sind infolgedessen das Ergebnis der Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens. Diese Aufgabenteilung führt zur Entstehung verschiedenster Aufgaben(bündel), die jeweils nicht sämtliche zur Erwirtschaftung der Gesamtwertschöpfung notwendigen Elemente umfassen. Damit verfügen Funktionen über – in Bezug auf die unternehmerische Gesamtaufgabe – eingeschränkte Entscheidungs-, Weisungs- und Ausführungsbefugnisse. Sie stehen komplementär nebeneinander und ergänzen sich in ihrer Gesamtheit zur unternehmerischen Gesamtwertschöpfung.
Rz. 1129
Vertikale und horizontale Arbeitsteilung. Die Aufteilung der unternehmerischen Gesamtaufgabe in einzelne Teilaufgaben ("Funktionen") dient im Wesentlichen der Realisierung von Effizienzvorteilen, indem organisatorische Teileinheiten des Unternehmens (Stellen oder Abteilungen) für bestimmte Aufgaben verantwortlich sind bzw. diese ausüben. Die einzelnen Teilaufgaben (Funktionen) eines Unternehmens können auf Basis der folgenden Merkmale gebildet bzw. definiert werden:
- Verrichtung (Abgrenzung anhand der zugrunde liegenden Tätigkeiten),
- Objekte (Abgrenzung anhand von Produkten, Dienstleistungen, Regionen oder Kundengruppen),
- Rangverhältnis (Abgrenzung anhand der Kriterien Entscheidung vs. Ausführung),
- Phase des Entscheidungsprozesses (Abgrenzung der Planung von der Umsetzung und der Kontrolle) und
- Zweckbeziehung (Abgrenzung von erfolgskritischen Leistungsaufgaben und nachrangigen Verwaltungsaufgaben).
Nach den vorstehend dargestellten Merkmalen kann die unternehmerische Gesamtwertschöpfung in Teilaufgaben aufgeteilt werden. Die Teilaufgaben werden i.d.R. unter Berücksichtigung mehrerer Kriterien definiert. Die definierten Teilaufgaben werden dann nach der betriebswirtschaftlichen Organisationslehre einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens zugewiesen. Mit Zuweisung dieser Teilaufgaben zu organisatorischen Einheiten (Rz. 1130) entstehen Funktionen, sodass betriebswirtschaftlich die Funktion von der Definition der entsprechenden Teilaufgabe einerseits und von deren Zuweisung zu einer organisatorischen Einheit andererseits abhängig ist.
Rz. 1130
Stellen oder Abteilungen als organisatorische Einheiten. Die Teilaufgaben eines Unternehmens werden i.d.R. organisatorischen Einheiten zugeordnet, welche sog. "Stellen" oder "Abteilungen" bilden können. Eine Stelle ist die kleinste aufbauorganisatorische Einheit eines Unternehmens, die von einer bzw. mehreren dafür qualifizierten Person/Personen ausgeübt werden kann. Die Stelle ist unabhängig von einem möglichen Personalwechsel. Sie kann eine Leitungsstelle bzw. Instanz oder eine Ausführungsstelle darstellen. Leitungsstellen bzw. Instanzen verfügen über Entscheidungs- und Weisungsrechte, während Ausführungsstellen lediglich Ausführungskompetenzen innehaben. Eine unternehmerische Teilaufgabe kann einer oder mehreren Stellen zugeordnet werden. Wenn die Stellen unter der Leitung einer Instanz zusammengefasst werden, spricht man betriebswirtschaftlich von einer Abteilung. Die Bildung von Stellen hat eine horizontale Arbeitsteilung zur Folge, während die Bildung von Instanzen und Abteilungen zu einer vertikalen Arbeitsteilung führt. Infolgedessen kann eine Funktion – je nachdem wie viele unternehmerische Teilaufgaben in ihr zusammengefasst werden – entweder durch eine oder mehrere Stellen oder durch eine oder mehrere Abteilungen ausgeführt werden. Wie viele Teilaufgaben in einer Funktion üblicherweise zusammengefasst werden, lässt die betriebswirtschaftliche Organisationslehre offen. Vielmehr ist dies von der organisatorischen Grundstruktur des Gesamtunternehmens abhängig.
Rz. 1131
Abgrenzung von Haupt- und Hilfsfunktionen. Vor dem Hintergrund, dass nach der betriebswirtschaftlichen Organisationstheorie Funktionen komplementär nebeneinander stehen und sich gegenseitig ergänzen (Rz. 1128), lässt sich betriebswirtschaftlich eine Untergliederung von Funktionen in Haupt- und Hilfsfunktionen nicht rechtfertigen. Allerdings lassen sich in der Unternehmenspraxis häufig sog. "erfolgskritische Funktionen" identifizieren. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie – als unternehmensspezifische Merkmale – über den Markterfolg eines Unternehmens entscheiden, während die übrigen Funktionen in Form von Standard- und Routinefunktionen auch von Drittunternehmen im Wege des Outsourcings übernommen werden...