Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
... unter Berufung auf ...
Rz. 21
Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einem ausländischen Geschäftspartner. Der inländische Steuerpflichtige muss die Betriebsausgaben bzw. Schulden unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einem ausländischen Geschäftspartner geltend machen. Ob dem Merkmal des "Berufens" neben dem Merkmal des Beantragens (siehe Rz. 16 ff.) eigenständige Bedeutung zukommt, darf bezweifelt werden. Stattdessen ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn entsprechende steuermindernde Tatsachen im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung geltend gemacht werden, auch das Berufen auf die entsprechende Geschäftsbeziehung vorliegt. Wenn man überhaupt dem "Berufen" eigenständige Bedeutung beimessen wollte, dürften daran jedenfalls keine besonderen Anforderungen zu stellen sein. Es reicht aus, dass der Steuerpflichtige die Ausgaben oder Schulden von seinen Einkünften, seinem Einkommen oder Vermögen absetzt und zur Erläuterung auf Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland verweist. Anders ausgedrückt muss zwischen den Ausgaben oder Schulden und den Geschäftsbeziehungen lediglich ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang bestehen. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige ausdrückliche Erläuterungen zunächst (z.B. in der Steuererklärung) nicht gibt und sich erst später (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) auf Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland beruft. Wann auch immer der Steuerpflichtige auf Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland verweist, oder diese mit solchen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, ergeben sich als Folge des Hinweises die erhöhten Offenlegungspflichten nach § 16.
... Geschäftsbeziehungen ...
Rz. 22
Der Begriff "Geschäftsbeziehung" wird ebenso in § 1 Abs. 1 verwendet (vgl. § 1 AStG Rz. 108 ff.). Dennoch definiert § 1 Abs. 4 den Begriff nur i.S. des § 1. Deshalb gilt nicht alles, was in § 1 Abs. 4 steht, auch für § 16. Dies schließt allerdings gewisse begriffliche Parallelen nicht aus. Hier wie dort sind unter dem Begriff sämtliche Vorgänge zwischen einem Unternehmen und seinen ausländischen Geschäftspartnern zu verstehen, soweit sie nicht auf gesellschaftsrechtlichen oder privaten Beziehungen beruhen. Der Begriff "Geschäftsbeziehung" bezieht sich auf den Gegenstand des einen Unternehmens, wobei der Begriff "Gegenstand eines Unternehmens" in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 genügt für die Anwendung von § 16 irgendeine Geschäftsbeziehung. Diese muss weder zwischen dem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person noch zwischen dem Steuerpflichtigen und einer Zwischengesellschaft bzw. einer niedrig besteuerten Person bestehen. Auf der anderen Seite muss es sich aber um eine "Geschäfts"-beziehung handeln. Daran fehlt es, wenn ein Steuerpflichtiger nur an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist.
Rz. 23
Mindestens zwei verschiedene Personen. Die Geschäftsbeziehung setzt außerdem eine Beziehung zwischen mindestens zwei verschiedenen Personen voraus. Beziehungen zwischen einer ausländischen Gesellschaft und ihrer inländischen Betriebsstätte fallen ebenso wenig darunter wie Beziehungen zwischen einer inländischen Gesellschaft und ihrer ausländischen Betriebsstätte. Zweifelhaft mag die Frage für Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ausländischen Personengesellschaft sein, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist. Für diesen Fall ist zu beachten, dass § 16 ein Betriebsausgaben- und Schuldabzugsverbot normiert und deshalb vor allem im Ertragsteuerrecht Anwendung findet. Im Ertragsteuerrecht gilt aber § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, weshalb die Personengesellschaft und die daran beteiligten Personen nicht als verschiedene Personen behandelt werden können. Der Ausdruck "Geschäftsbeziehung" darf sicherlich nicht auf vertragliche Vereinbarungen beschränkt werden. Er erfasst auch tatsächliche Beziehungen geschäftlicher Art (z.B. Schmiergeldzahlungen). Unbeschadet der Tatsache, dass § 16 eine "Geschäfts"-Beziehung voraussetzt, bezieht sich die Offenlegungsverpflichtung auf "alle" Beziehungen (vgl. Rz. 68 ff.). Deshalb muss bei der Anwendung des § 16 scharf zwischen dessen Tatbestandsvoraussetzung und dessen Rechtsfolge entschieden werden.
Rz. 24
"Geschäftsbeziehungen" und unternehmerischer Bereich. Eine andere Frage ist die, ob sich der Begriff "Geschäftsbeziehungen" nicht ausschließlich auf den unternehmerischen Bereich erstreckt und deshalb die Anwendung von § 16 voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die Ausgaben bzw. die Schulden im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG bzw. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bzw. eines Betriebsvermögens absetzt. Zwar darf man nach dem Sprachgebrauch davon ausgehen, dass nur ein Unternehmer "Geschäfts"-Beziehungen hat. Jedoch ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Rechtsfolge des § 16 ausdrücklich sowohl den Betriebsausgaben- als auch den Werbungsk...