Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
..., wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. ...
Rz. 1035
Glaubhaftmachung eines anderen Wertansatzes durch den Steuerpflichtigen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage zur sog. Mediankorrektur (§ 1 Abs. 3 Satz 4 a.F.) räumt § 1 Abs. 3a Satz 4 dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, glaubhaft zu machen, dass ein anderer Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz (besser) entspricht. Der Gesetzgeber meint, dass trotz dieser Nachweismöglichkeit keine inhaltliche Änderung erfolgt sei. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3a Satz 4 ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige einen anderen, dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entsprechenden Wert "glaubhaft" macht. Hierbei erfordert die Glaubhaftmachung ein herabgesetztes Beweismaß. Der Steuerpflichtige muss darlegen, dass für die behauptete Tatsache "eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben ist"; d.h., das Bestehen der behaupteten Tatsache "wahrscheinlicher ist als ihr Nichtbestehen". Ausweislich der Gesetzesbegründung muss der Steuerpflichtige Argumente dafür vorbringen, dass (i) seine konzerninternen Geschäftsbeziehungen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dass (ii) das Ergebnis in der Bandbreite fremdüblicher Werte liegt.
Rz. 1036
Grundproblem dieser Exkulpationsmöglichkeit. Dies fördert zugleich das Grundproblem der Exkulpationsmöglichkeit des Steuerpflichtigen zu Tage: Finanzverwaltung und Steuerpflichtiger erachten unterschiedliche Fremdvergleichsbandbreiten für maßgeblich und der Steuerpflichtige muss die Tatbestandsvoraussetzung für die Mediankorrektur nach § 1 Abs. 3a Satz 4 erschüttern, d.h. eine Fremdvergleichsbandbreite "glaubhaft" machen, innerhalb derer sein Verrechnungspreisergebnis liegt. Dies kann ihm mit Erfolg nur dann gelingen, wenn z.B. bei der Einengung mittels der Methode der Interquartilsbandbreite – abweichend vom überholten Berechnungsbeispiel in den VWG-Verfahren – mittels z.B. der Excel-Funktion die Bandbreite so vergrößert wird, dass das Verrechnungspreisergebnis innerhalb der hiernach eingeengten Bandbreite liegt. Ferner eröffnen die VWG 2020 und die VWG VP hinsichtlich des zeitlichen Bezugs von Vergleichswerten das Wahlrecht, entweder Vergleichswerte zugrunde zu legen, die bereits zum Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt waren, oder aber solche, die nachträglich bekannt gewordene sind, soweit sich diese auf den Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls beziehen.