Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 2662
Kostenaufschlagsmethode. Bei der Kostenaufschlagsmethode (Rz. 721 ff.) wird der Verrechnungspreis dadurch bestimmt, dass zunächst die Selbstkosten des leistenden Unternehmens ermittelt und anschließend um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden. Die Ermittlung der Kosten soll dabei anhand von Kalkulationsmethoden erfolgen, die der Leistende auch bei seiner Preispolitik gegenüber Fremden zugrunde legt. Wenn dagegen keine Leistungen gegenüber Fremden erbracht werden, müssen die Kalkulationsmethoden den anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen. Einer kostenorientierten Wertermittlung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Erwerber nicht mehr für einen immateriellen Wert zahlen würde, als er für dessen Reproduktion aufwenden müsste. Die Kostenaufschlagsmethode kann allerdings nur bei solchen immateriellen Werten angewendet werden, deren Entstehungsprozess nachvollzogen und bei denen die zugehörigen Kosten ermittelt werden können. Dagegen ist es nahezu ausgeschlossen, den Wert einer etablierten Marke kostenorientiert zu ermitteln, weil die Entstehung einer Marke auf einem lang andauernden, offenen, auf keinen Fall geradlinigen Weg erfolgt. So kann etwa von dem geschalteten Werbevolumen nicht auf die Stärke der Marke geschlossen werden.
Rz. 2663
Fehlende Nutzenorientierung der Kostenaufschlagsmethode. Das Hauptproblem bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode besteht allerdings darin, dass bei immateriellen Werten keine eindeutige Beziehung zwischen den angefallenen Kosten für ihre Schaffung und den aus ihnen resultierenden Nutzen besteht. Dabei ist etwa an besonders wertvolle immaterielle Werte zu denken, deren Wert wesentlich höher liegt als die Kosten für ihre Schaffung. Mangels Erfassung des Nutzens im Bewertungskalkül weist die Kostenaufschlagsmethode bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen für immaterielle Werte nur eine geringe Praxisrelevanz auf. Entsprechend rät die OECD von einem Rückgriff auf die Kostenaufschlagsmethode ab. Eine Anwendung der Kostenaufschlagsmethode ist letztlich nur dann denkbar, wenn der zugrunde liegende immaterielle Wert als "non-unique" zu qualifizieren ist, weil er keinen über die bloße Anwendungsmöglichkeit hinausgehenden Vorteil verspricht und durch einen entsprechenden Ressourceneinsatz vergleichbar nachgebildet werden könnte. Zu denken ist dabei insbesondere an rein intern genutzte Software, die auch von jedem anderen Sachkundigen entwickelt werden könnte. In einem solchen Fall, wenn auch die für die Erstellung der Software erforderlichen Aufwandsarten nachvollziehbar abgegrenzt und die erforderlichen Mannstunden zur Entwicklung recht zuverlässig ermittelt werden können, ließe sich eine kostenorientierte Bewertung der Software durchführen.
Insofern ist auch die generelle Aussage in Tz. 5.2.4 der – inzwischen aufgehobenen – VWG 1983 nachvollziehbar, dass die Kosten allenfalls "als Schätzungsanhalt bei der Verprobung von Lizenzgebühren verwendet werden" können. Somit kommt der Kostenaufschlagsmethode bei der Ermittlung angemessener Lizenzgebühren eher eine Kontrollfunktion zu.