Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
... oder einer ... Person ...
Rz. 28
Unter den Begriff "Person" fallen sowohl natürliche (§ 1 BGB) als auch juristische (§§ 21 ff. BGB) Personen. Zwischen den Begriffen "ausländische Gesellschaft" und "Person" ergeben sich deshalb gewisse Überschneidungen, wobei der Begriff "Person" als der Grundbegriff angesehen werden muss, der die ausländischen Gesellschaften i.S. des § 7 stets mitumfasst. Die doppelte Erfassung der "ausländischen Gesellschaften" erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte. Ursprünglich waren in § 16 nur ausländische Gesellschaften erwähnt (vgl. Rz. 1). Die Erwähnung der "ausländischen Gesellschaften" ist unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass gerade das AStG sich in den §§ 7–14 mit diesen Personen besonders befasst und Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Gesellschaften ein häufiger Anwendungsfall des § 16 sein werden. Im Schrifttum wurde diese noch im KabE enthaltene Einschränkung kritisiert. Es wurde eine Erweiterung auf Einzelpersonen und Personengesellschaften verlangt, die mit dem Begriff "Person" in das Gesetz aufgenommen werden sollte. Stiftungen aller Art mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland fallen zwar nicht unter "ausländische Gesellschaften", jedoch unter "im Ausland ansässige Personen". Die Ansässigkeit einer natürlichen Person beurteilt sich nach deren Wohnsitz oder nach deren dauernden Aufenthalt. Sie beurteilt sich nicht nach den Kriterien eines evtl. abgeschlossenen DBA (vgl. Rz. 30). Liegt eines der genannten Ansässigkeitskriterien im Inland, so fehlt es an einer "ausländischen Person".
... oder Personengesellschaft, ...
Rz. 29
Unter den Begriff "Personengesellschaft" fallen alle vertraglichen Zusammenschlüsse von mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, wobei es für den Begriff unwesentlich ist, ob die Personengesellschaft im Ausland eigene Rechtsfähigkeit genießt oder nicht bzw. ob sie zur Besteuerung wie eine Körperschaft optiert hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Abgrenzung zwischen Personengesellschaft und Mitunternehmerschaft. Da § 16 nicht die Besteuerung der hinter der Personengesellschaft stehenden Person zum Gegenstand hat, kann die Bestimmung nur auf den abstellen, der im Geschäftsverkehr auftritt. Das ist aber die Personengesellschaft und nicht die Mitunternehmerschaft. Auf erstere kommt es daher im Rahmen von § 16 an. Die gleichzeitige Erwähnung von ausländischen Gesellschaften, Personen und Personengesellschaften führt im Ergebnis dazu, dass § 16 alle denkbaren ausländischen Geschäftspartner lückenlos erfasst. Es kommt auf die Ansässigkeit der Personengesellschaft und nicht auf die Ansässigkeit der Personengesellschafter an. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Personengesellschafter teils im Inland und teils im Ausland ansässig sind. Die Ansässigkeit der Personengesellschaft beurteilt sich in analoger Anwendung der §§ 10 und 11 AO nach deren Sitz und Geschäftsleitung. Liegt nur eines der beiden Kriterien im Inland, so fehlt es an einer ausländischen Personengesellschaft (vgl. Rz. 30).