Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
(4) Kann ein sonstiger Vermögenswert nicht eindeutig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, die den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht.
Rz. 3097
Beurteilungsspielraum des Unternehmens. Lässt sich die Personalfunktion mit der größten Bedeutung für einen sonstigen Vermögenswert nicht eindeutig ermitteln, besteht ein Beurteilungsspielraum des Unternehmens, zu welcher Betriebsstätte die Zuordnung erfolgt. Diese muss sich "so weit wie möglich an den Grundsätzen des § 8 Absatz 1 bis 3 BsGaV orientieren". Ein Beurteilungsspielraum besteht vor allem in Fällen der Personalfunktionenkonkurrenz (Anm. 2947) zwischen Personalfunktionen i.S.d. § 8 Abs. 2 BsGaV. Ist hinsichtlich zweier in unterschiedlichen Betriebsstätten ausgeübten Personalfunktionen die jeweils bedeutsamere nach § 8 Abs. 3 BsGaV nicht zu ermitteln, besteht der Beurteilungsspielraum nur hinsichtlich dieser Betriebsstätten, nicht aber einer dritten. Eine vom Unternehmen unter Ausnutzung seines Beurteilungsspielraums vorgenommene Zuordnung eines sonstigen Vermögenswerts ist von der Finanzverwaltung anzuerkennen. Dies setzt voraus, dass die Zuordnung nachvollziehbar erfolgt und begründet werden kann (Anm. 3098). Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist darüber hinaus erforderlich, dass im Rahmen der Besteuerung des Unternehmens im anderen Staat dieselbe Zuordnung des Wirtschaftsguts vorgenommen wird. Eine anteilige Zuordnung eines sonstigen Vermögenswerts zu mehreren Betriebsstätten soll ausgeschlossen sein.
Rz. 3098
Dokumentation der Zuordnung. Die Ausübung eines etwaigen Beurteilungsspielraums des Unternehmens erfolgt durch (Nicht-)Ausweis des sonstigen Vermögenswerts in der Hilfs- und Nebenrechnung der jeweiligen Betriebsstätte. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss die Zuordnung "spätestens mit Erstellung der Hilfs- und Nebenrechnung nachvollziehbar erfolgen". Dies ist dann der Fall, wenn der Vermögenswert in der Hilfs- und Nebenrechnung einer (einzigen) Betriebsstätte ausgewiesen ist. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BsGaV sind darüber hinaus auch die "Gründe für die Zuordnung der Bestandteile [der Hilfs- und Nebenrechnung]" darzustellen (Anm. 2991).
Wird den Dokumentationserfordernissen im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 BsGaV i.V.m. § 90 Abs. 3 AO nicht genügt, ist ggf. eine Schätzung nach § 162 Abs. 3 AO möglich. Das weitergehende Postulat der Finanzverwaltung, wonach eine Schätzung auch dann möglich sein soll, wenn im jeweiligen anderen Staat eine abweichende Zuordnung erfolgt, hat demgegenüber keine Rechtsgrundlage.
Rz. 3099– 3110
frei