3.1 Für wen sind die Förderungen gedacht?
Mindestens 1 Kind
Die Fördermittel dieses Programms sind für private Haushalte mit mindestens 1 minderjährigen Kind gedacht. Dies können
sein.
Berücksichtigung als Kind
Kinder werden grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Kinder berücksichtigt. Ist das Kind älter als 18 Jahre, so kann dennoch eine Berücksichtigung erfolgen, wenn es behindert und nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Zudem muss das betreffende Kind im Haushalt des Antragstellers wohnen.
Ist das Kind noch nicht geboren, so wird es berücksichtigt, wenn die Geburt innerhalb von 6 Monaten erwartet wird. Der Geburtstermin ist in diesem Fall ärztlich zu bescheinigen.
Schwere Behinderung, keine Kinder
Lebt im Haushalt des Antragstellers ein schwerbehinderter Mensch, so ist es nicht erforderlich, dass in diesem Haushalt auch ein minderjähriges Kind wohnt. Allerdings erfolgt die Förderung über das Programm "Eigentumsfinanzierung BW – Förderung für schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen".
Eine Förderung nach diesem Programm erfolgt aber nur, wenn die Antragsteller nicht über angemessenen Wohnraum für ihre aktuelle oder zukünftige Familiensituation verfügen. Grundsätzlich werden Wohnungsgrößen von 90 m2 für einen 4-Personen-Haushalt als angemessen angesehen. Für jede weitere Person oder fehlende Person erhöht oder vermindert sich die Wohnfläche um 10 m2. Weiterhin müssen die Haushalte die Einkommensgrenzen des Landes Baden-Württemberg (siehe Abschn. 2.4) einhalten.
3.2 Was wird gefördert?
Dieses Programm fördert den
- Bau oder Erwerb neuer Immobilien (auch Ersatzneubau),
- Erwerb von gebrauchten Immobilien,
- Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums.
Eigener Wohnzweck
Die geförderte Wohnung muss dem Antragsteller nicht nur gehören, sondern auch von ihm selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Grundsätzlich darf die Wohnung nicht größer als 160 m2 sein. Leben mehr als 4 Personen im Haushalt, so erhöht sich die m2-Grenze um jeweils 15 m2 pro weitere Person. Weiterhin wird verlangt, dass der Zuschnitt der Wohnung angemessen und familiengerecht ist.
Hier noch einige Anmerkungen zu den obigen Immobilien und Maßnahmen:
3.2.1 Bau und Erwerb neuer Immobilien
Neu = max. 4 Jahre alt
Als neu wird eine Immobilie angesehen, die innerhalb von 4 Jahren nach Bezugsfertigkeit angeschafft wird. Das Förderprogramm setzt voraus, dass die Wohnung mindestens den Neubaustandard Plus erreicht. Diesen erreichen Häuser, die durch Reduzierung des Primärenergiebedarfs von mindestens 45 % und des Transmissionswärmeverlustes von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzgebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz erreicht. Diese Forderung erfüllen insbesondere Effizienzhäuser nach dem Niveau 55.
Die Förderung ist auch für sog. Energiesparhäuser möglich. Hier muss der Jahresprimärenergiebedarf um 60 % sowie der Transmissionswärmeverlust um 45 % gegenüber dem Referenzhaus gesenkt werden. Diese Anforderungen werden durch Energieeffizienzhäuser 40 erreicht. Für diese Objekte wird ein Zuschuss von 50 m2 Wohnfläche, maximal 3.500 EUR je Immobilie gewährt.
Klimaschutzregelungen ab 2022
Das Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg schreibt vor, dass Gebäude, die zu Wohnzwecken ab dem 1.5.2022 gebaut werden, auf der Dachfläche eine Fotovoltaikanlage installieren müssen. Diese Verpflichtung ist ab diesem Zeitpunkt ein Bestandteil der Baugenehmigung.
Zusatzförderung nutzen!
Erfüllt die Immobilie einen KfW-Effizienzhausstandard, so ist eine Zusatzförderung in Form eines Tilgungszuschusses möglich (s. unten "Eigentumsfinanzierung BW – Zusatzförderung"). Dies gilt auch für barrierefreien neuen Wohnraum.
3.2.2 Erwerb einer gebrauchten Immobilie
Als gebraucht wird eine Immobilie angesehen, die vor mehr als 4 Jahren nach der Bezugsfertigkeit angeschafft wird.
Neben den Anschaffungskosten für die gebrauchte Immobilie werden auch erwerbsnahe Modernisierungsmaßnahmen in diese Basisförderung einbezogen. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Maßnahmen handeln:
- bauliche Maßnahmen zur Erhöhung des Gebrauchswerts
- anschaffungsnahe Instandhaltungsmaßnahmen.
Nicht zu den oben aufgeführten Maßnahmen gehören Maßnahmen zur energetischen Sanierung oder zum Abbau von Barrieren. Diese Maßnahmen werden mit dem Programm "Eigentumsfinanzierung BW – Zusatzförderung" gefördert.
Klimaschutzregelung Dachsanierungen
Erfolgt eine grundlegende Dachsanierung an einem Gebäude, besteht die Pflicht, die Dachfläche mit einer Fotovoltaikanlage zu versehen.
3.2.3 Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen
Neuer Wohnraum
Als Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen werden alle Baumaßnahmen an einer bestehenden Immobilie angesehen, die zu neuem Wohnraum führen. Hierbei handelt es sich z. B. um
- Ausbau nicht genutzter Flächen,
- Erweiterungen,
- Umwandlung von Räumen, die bisher nicht Wohnzwecken gedient haben,
- Erneuerung von nicht mehr zu Wohnzwecken geeignetem, leerstehendem Wohnraum.
Der neue Wohnraum muss die Bedingungen der zum Zeitpunkt der Antr...