Altersgerecht Umbauen
Die Förderung richtet sich an Familien, die eine gebrauchte Wohnung erwerben und diese so umbauen, dass Barrieren reduziert werden (altersgerechter Umbau). Für die Gewährung der Zusatzförderung ist es unerheblich, dass zur Finanzierung des Kaufpreises die Basisförderung in Anspruch genommen wurde. Wurde keine Basisförderung beansprucht, erfolgt die Förderung als sog. Anpassungsförderung.
Gefördert werden Maßnahmen, die zum Abbau von Barrieren in Bestandsimmobilien führen oder zur Herstellung der Barrierefreiheit gemäß DIN 18040-2 führen. Eine Zusammenstellung von förderfähigen Maßnahmen und die geforderten technischen Mindestvoraussetzungen findet man auf der Webseite der KfW-Bank zum Programm 159 (www.kfw.de/159).
Beispiele für förderfähige Maßnahmen:
- Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen nach DIN 18040-2
- Eingangsbereich und Wohnungszugang
- vertikale Erschließung und Überwindung von Niveauunterschieden
- Anpassung der Raumgeometrie
4.2.2.1 Konditionen
Bis zu 50.000 EUR
Die Förderung erfolgt durch die weitere Verbilligung der Darlehenskonditionen des KfW-Programms "Altersgerecht Umbauen". Die Zinsverbilligung gilt für die ersten 10 Jahre. Das geförderte Darlehen kann bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen. Allerdings sind die Darlehen auf maximal 50.000 EUR begrenzt. Die Begrenzungen gelten je Wohneinheit, die nach der Basisförderung finanziert wird (Ausnahme bei Anpassungsförderungen).
Einmalzuschuss
Neben dem Darlehen wird für die Herstellung von Barrierefreiheiten nach DIN 18040-2 ein Einmalzuschuss in Höhe von 3 % der zuwendungsfähigen Kosten, maximal 1.500 EUR, gewährt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der geförderten Maßnahme.
4.2.2.2 Laufzeit, Zinsen und Auszahlung
100 %-Auszahlung
Die beantragten Darlehen werden über die L-Bank zu 100 % ausgezahlt. Als Laufzeitvarianten kann zwischen einer 20- und 30-jährigen Laufzeit gewählt werden. Für die Anlaufjahre verlangt die L-Bank 2 tilgungsfreie Jahre. Der Zinssatz wird wie oben bereits beschrieben für die ersten 10 Jahre festgeschrieben. Der aktuelle verbilligte Sollzinssatz kann bei der L-Bank erfragt werden. Man findet ihn aber auch auf der Webseite der L-Bank unter www.l-bank.de/z15.
4.2.2.3 Bereitstellungszinsen
0,15 %
Wer seine gewährten Darlehensbeträge nicht sofort in voller Höhe abruft, muss ab dem 4. Monat und 2 Bankarbeitstagen, gerechnet ab Darlehenszusage, mit Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat rechnen. Als Berechnungsgrundlage dienen die noch nicht abgerufenen Darlehensbeträge.
4.2.2.4 Antragstellung
Die Zusatzförderung wird i. d. R. zusammen mit der Basisförderung bei der Wohnraumförderungsstelle des Landratsamts bzw. in den Stadtkreisen beim Bürgermeisteramt gestellt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Belegenheit des Objekts. Wird die Zusatzförderung erst später beantragt, kann dieser Antrag auch direkt bei der L-Bank eingereicht werden.
Wird die Zusatzförderung als Anpassungsförderung beantragt, ist der Antrag stets über die zuständigen Wohnraumförderungsstellen zu stellen. Bei der Anpassungsförderung können Kreditsicherheiten durch die L-Bank verlangt werden.
2-Jahres-Frist
Wird die Zusatzförderung nicht mit der Basisförderung zusammen beantragt, muss der Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des schuldrechtlichen Erwerbsvorgangs bei der L-Bank eingereicht werden.
4.2.2.5 Kombinationsverbot
Diese Zusatzförderung darf nicht mit dem KfW-Programm "Altersgerecht Umbauen" kombiniert werden.