Dieses Programm wurde für Haushalte aufgelegt, in denen mindestens 1 schwerbehinderter Mensch lebt, die Wohnung aber für die speziellen Wohnbedürfnisse nicht eingerichtet ist.
5.1 Wer kann diese Förderung erhalten?
Diese Förderung können alle privaten Haushalte erhalten. Unwichtig ist dabei, ob es sich um einen Haushalt eines Alleinstehenden oder einer ganzen Familie handelt. Entscheidend ist, dass in dem Haushalt eine schwerbehinderte Person lebt, die auf spezielle Wohnbedürfnisse angewiesen ist. Der Antragsteller darf aber nicht schon über einen angemessenen Wohnraum verfügen.
Spezielle Wohnbedürfnisse
Solche speziellen Wohnbedürfnisse liegen im Sinne dieses Förderprogramms vor, wenn die Art der Behinderung besondere Anforderungen an den Grundriss oder die Ausstattung der Wohnung oder des Gebäudes stellt. Dies gilt beispielsweise für
- Rollstuhlfahrer,
- Blinde oder
- das Krankheitsbild der Multiplen Sklerose.
Gegenüber der Wohnraumförderungsstelle reicht es zumeist aus, wenn der Antragsteller dem Förderantrag eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beifügt.
Der Antragssteller muss entweder der Eigentümer oder der Erwerber des Objekts sein. Es muss sich aber nicht um die schwerbehinderte Person selbst handeln.
5.2 Einkommensgrenzen
Ab 61.000 EUR
Diese Förderung können aber nur Haushalte erhalten, deren Jahresgesamteinkommen die in der Tabelle aufgeführten Beträge nicht überschreiten.
Einkommensgrenzen (Jahr) |
Anzahl der Personen im Haushalt |
davon behinderte Personen |
1 |
2 |
1 |
61.000 EUR |
|
2 |
64.050 EUR |
67.100 EUR |
3 |
73.550 EUR |
76.600 EUR |
4 |
83.050 EUR |
86.100 EUR |
5 |
92.550 EUR |
95.600 EUR |
Für jede weitere Person im Haushalt steigt das Jahreseinkommen um 9.500 EUR. Sind mehr als 2 schwerbehinderte Menschen im Haushalt, sind zusätzlich 3.050 EUR je weitere Person zu berücksichtigen.
5.3 Was wird gefördert?
Förderkomponenten
Die Förderung besteht aus den Komponenten
- Basisförderung für den Bau oder Erwerb einer Wohnung
- Zusatzförderung für die energetische Gestaltung einer Wohnung.
Förderfähig ist auch der Abbau von bestehenden Barrieren in einer bereits vorhandenen Wohnung.
Das Förderobjekt muss selbst genutzt werden und im Land Baden-Württemberg belegen sein. Gefördert wird
- der Bau oder Erwerb einer neuen Immobilie (auch Ersatzneubau),
- der Erwerb einer gebrauchten Immobilie (älter als 4 Jahr nach Fertigstellung),
- Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums (z. B. Anbau),
- altersgerechter Umbau einer vorhandenen Wohnung.
Grundsätzlich darf die Wohnung bei einem 4-Personen-Haushalt nur 160 m2 groß sein. Leben mehr Personen in dem Haushalt, erhöht sich die Grenze um jeweils 15 m2 pro Mehrperson.
5.3.1 Bau einer neuen Wohnung
Neue Wohnung
Eine Wohnung gilt als neu, wenn diese entweder selbst hergestellt oder innerhalb von 4 Jahren nach Bezugsfertigkeit angeschafft wird. Zudem muss das Objekt das Effizienzhaus-Niveau 55 erreichen. Erreicht das Objekt sogar das Effizienzhaus-Niveau 40, erhält man zusätzlich einen Tilgungszuschuss von 50 EUR je m2, maximal aber nur 3.500 EUR.
Klimaschutzregelungen ab 2022
Das Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg schreibt vor, dass Gebäude, die zu Wohnzwecken ab dem 1.5.2022 gebaut werden, auf der Dachfläche eine Fotovoltaikanlage installieren müssen. Diese Verpflichtung ist ab diesem Zeitpunkt ein Bestandteil der Baugenehmigung.
5.3.2 Erwerb von gebrauchten Wohnungen
Älter als 4 Jahre
Eine Wohnung gilt als gebraucht, wenn diese 4 Jahre nach der Bezugsfertigkeit erworben wird.
Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen sowie Schaffung neuen Wohnraums
Als förderfähige Maßnahmen werden hier folgende Maßnahmen angesehen:
- Ausbau nicht genutzter Flächen (z. B. Dachgeschoss)
- Erweiterungen bestehender Gebäude
- Umwidmung von bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
- Erneuerung von bisher nicht mehr nutzbaren Wohnraums
Alle Maßnahmen müssen einen energetischen Zweck erfüllen. Maßgeblich sind hier insbesondere die Werte des Gebäudeenergiegesetzes.
Klimaschutzregelung Dachsanierungen
Erfolgt eine grundlegende Dachsanierung an einem Gebäude, besteht die Pflicht, eine Fotovoltaikanlage mit einzubauen.
5.4 Eigenleistungen
8,5 % Kapital
Der Antragsteller muss 25 % der Gesamtinvestitionskosten aus eigenen Mitteln erbringen. Kann die L-Bank erstrangig gesichert werden, reichen auch 15 % an Eigenmitteln aus. Die Eigenmittel müssen insgesamt aus 8,5 % Eigenkapital bestehen. Die 8,5 % müssen tatsächlich aus Kapital bestehen. Die restlichen Prozente können durch Eigenleistungen erbracht werden.
5.5 Darlehenskonditionen
Mindestens 50.000 EUR
Ein Darlehen für den Erwerb oder Bau einer neuen Wohnung muss mindestens 120.000 EUR betragen. Beim Erwerb einer gebrauchten Wohnung müssen es 50.000 EUR sein. Gefördert wird über ein von der L-Bank zinsverbilligtes Darlehen. Barrierereduzierende Umbaumaßnahmen an vorhandenen Wohnungen werden mit einem Einmalzuschuss in Höhe von 3 %, maximal 1.500 EUR, berechnet an der Darlehenssumme, belohnt.
Die Auszahlungsquote beträgt 100 %. Der Zins für die Basisförderung wird auf 15 Jahre festgeschrieben. Bei Zusatz- und Anpassungsförderungen erfolgt eine 10-jährige Festschreibung.
Anzahl der Kinder
Die Gesamthöhe des Darlehens ermittelt sich aus der Gesamtfinanzierun...