Grundförderung und Zusatzförderung
Die EOF setzt sich aus einer Grundförderung und einer Zusatzförderung zusammen. Die Grundförderung selbst besteht aus einem Darlehen und einem Zuschuss. Das Darlehen wiederum fasst einen objektabhängigen und einen belegungsabhängigen Teil zusammen.
Der belegungsabhängige Darlehensteil setzt voraus, dass der Abstand zwischen der höchstzulässigen Miete und der für die jeweilige Einkommensstufe zumutbaren Miete mindestens 1 EUR je m2 Wohnfläche monatlich beträgt. Liegen die Voraussetzungen vor und wird das belegungsabhängige Darlehen gewährt, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Zusatzförderung (s. unten).
Das objektabhängige Darlehen ist ein Festbetrag, der sich in Höhe von 50 % je m2 geförderter Wohnfläche bezogen auf die Kostenobergrenze ergibt. Unter die Kostenobergrenze fallen die Kostengruppen 300 (Bauwerk – Baukonstruktion ohne die Kosten der Garagen) und 400 (Bauwerk – Technische Anlagen) der DIN 276. Die Kostenobergrenze beträgt 2.100 EUR je m2 Wohnfläche. Die Bewilligungsstellen haben die Möglichkeit, die Festbeträge zu verringern oder zu erhöhen. Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn ein begründeter Erhöhungsbedarf vorliegt. Es sind insbesondere folgende Erhöhungen möglich:
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Neubau |
Gebäudeerweiterung/-änderung |
für Belange der Rollstuhlfahrer |
15 % |
15 % |
zur Stärkung oder Aufwertung innerörtlicher Lagen |
10 % |
5 % |
für besondere energetische Maßnahmen, wenn diese weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen |
5 % |
15 % |
Zusatzförderung
Die Zusatzförderung berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der höchstzulässigen Miete und der zumutbaren Miete. Dieser Betrag bleibt während der Bindungsdauer (siehe unten) unverändert. Derzeit liegt die Bandbreite der zumutbaren Miete bei 3,50 EUR bis 6,00 EUR. Maßgeblich für die Zusatzförderung ist das Gesamteinkommen der jeweiligen Haushalte (Grundlage: Art. 5 BayWoFG) und dessen Zuordnung in folgende Einkommensstufen:
Haushaltsgröße |
Grenzen der Einkommensstufen |
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Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
1-Personen-Haushalt |
14.000 EUR |
18.300 EUR |
22.600 EUR |
2-Personen-Haushalt |
22.000 EUR |
28.250 EUR |
34.500 EUR |
je weitere Person, die zum Haushalt gehört |
4.000 EUR |
6.250 EUR |
8.500 EUR |
je weiteres Kind gem. Art. 11 Satz 2 BayWoFG |
1.000 EUR |
1.750 EUR |
2.500 EUR |
Die Haushalte der Stufe 1 erhalten den vollen Unterschiedsbetrag als Zusatzförderungen. Bei den Haushalten der Stufen 2 und 3 vermindert sich die Zusatzförderung je Stufe um 1,00 EUR je m2 Wohnfläche monatlich oder um den verbleibenden Restbetrag.
Einkommensberechnung
Bei der Berechnung des Einkommens werden bestimmte Beträge abgezogen. Das tatsächliche Bruttoeinkommen eines Haushalts kann erheblich von den obigen Grenzen abweichen.
Der Zuschuss beträgt bis zu 300 EUR je m2 Wohnfläche.
4.3.1.1 Förderfähige Kosten
Gesamtkosten
Förderfähig sind die Gesamtkosten i. S. d. §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu können noch Aufwendungen der Architekten und Ingenieure (Kostengruppe 700 der DIN 276) unter den Baunebenkosten angesetzt werden. Dies ist pauschal mit 20 % der Kosten der Kostengruppe 300 und 400 möglich.
Wird eine Gebäudeänderung oder -erweiterung durchgeführt, so kann ein Zuschlag in Höhe von 20 % berechnet werden.
4.3.1.2 Konditionen
0,5 % Zinsen
Das objektabhängige Darlehen wird während der Dauer der Belegungsbindung mit 0,5 % verzinst. Nach Ablauf der Belegungsbindung erfolgt die Verzinsung mit dem üblichen Marktzins. Der Tilgungsanteil muss mindestens 1 % betragen. Für dieses Darlehen wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 3 % erhoben. Als Bemessungsgrundlage gilt der Darlehensnennbetrag. Sollte kein belegungsabhängiges Darlehen gewährt werden, so vermindert sich der Verwaltungskostenbeitrag auf 2 %.
Ein belegungsabhängiges Darlehen wird jährlich mit 1,75 % verzinst. Nach Ablauf der Belegungsfrist orientiert sich der Zins am Markt. Wird keine Zusatzförderung gewährt, so vermindert sich der Zinssatz auf 0,5 %. Der Tilgungsanteil beträgt mindestens 1 %.
4.3.1.3 Belegungsbindung
25 Jahre
Die Belegungsbindung beträgt 25 Jahre, kann aber auch wahlweise auf 40 Jahre ausgedehnt werden.