Gefördert werden insgesamt 2 Maßnahmengruppen.
Bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung des Wohnraums an die Anforderungen der DIN 18040-2
Teilmaßnahmen werden auch gefördert
In dieser Gruppe werden unterschiedliche Maßnahmen gefördert, die es einem behinderten Menschen ermöglichen, in seiner Wohnung entsprechend seiner Behinderung leben zu können. Auch Teilmaßnahmen können gefördert werden. Hier ist aber weitere Voraussetzung, dass die Gesamtmaßnahme bei Verbleib der berechtigten Personen in der bestehenden Wohnung nicht erforderlich, nicht zumutbar oder technisch nicht durchführbar ist. Gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen:
- Verbreiterung von Zugängen außerhalb der Wohnung und Türen innerhalb der Wohnung
- Einbau automatischer Türöffner
- Einbau von Notruf- und Gegensprechanlagen
- Umbau von Küchen und Bäder auf die Belange des Behinderten
- Umrüstung von Schaltern und Steckdosen
- Anbringen von Haltesystemen
- Schaffung von Rollstuhlabstellplätzen
- Einbau von Wohnungssicherungssystemen (z. B. Rollläden)
Förderausschlüsse
Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:
- Maßnahmen, die den bauordnungsrechtlichen oder bau- und landesplanerischen Belangen entgegenstehen,
- Maßnahmen, die ausschließlich durch Leistungen Dritter, wie beispielsweise der Hauptfürsorgestelle, von Berufsgenossenschaften, der Pflegeversicherung oder sonstiger Versicherungen, finanziert werden.
Als schwerbehinderte Person im Sinne der Förderung gelten Personen, deren Art und Schwere der Behinderung eine besondere bauliche oder technische Ausgestaltung des Wohnraums erforderlich machen. Der Grad der Behinderung muss mindestens 80 betragen. Zu diesen Personen zählen insbesondere Menschen
- mit einer Gehbehinderung (aG bzw. G),
- mit progressiv verlaufenden chronischen Erkrankungen,
- mit Heimdialyse,
- die erblindet sind (BI),
- die gehörlos sind (GI).
Die Behinderung ist bei Antragstellung durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.
Neben dem Nachweis der Behinderung ist es erforderlich, dass die für die Behindertenberatung zuständige Stelle der Landkreise oder kreisfreien Städte die Angemessenheit und die Dringlichkeit der Maßnahme bestätigen.
Mieterinnen und Mieter
Mieterinnen oder Mieter müssen neben der Verpflichtungserklärung der Vermieter auch den Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung der baulichen Maßnahme entsprechend der Anlage des Antrags vorlegen.
Bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung des Wohnraums durch höhenüberwindende Hilfsmittel
Aufzüge und Rampen
Dies gilt insbesondere für den nachträglichen Einbau rollstuhlgerechter Senkrecht- und Schrägaufzüge. Aber es muss nicht immer ein elektronisches Hilfsmittel sein. So gelten auch Rampen als Hilfsmittel in diesem Sinne. Allerdings erfolgt ein Zuschuss nur, wenn die Wohnung selbst auch behindertengerecht (DIN 18040) ist oder entsprechend umgestaltet wird.
Auch für höhenüberwindende Hilfsmittel ist die Angemessenheit und Dringlichkeit durch die zuständige Behindertenberatung der Landkreise oder kreisfreien Städte erforderlich. Darüber hinaus wird verlangt,
- dass die Förderwohnung bereits nach DIN 18040-2 ausgestattet ist oder zeitgleich umgebaut wird,
- dass die einzubauenden Hilfsmittel den aktuellen technischen Anforderungen entsprechen.