Dieses Programm fördert mit einem Zuschuss den Austausch von Ölheizkesseln gegen neue Wärmeerzeuger.

8.1 Antragsberechtigt

Dieses Programm ist für Privatpersonen als Grund-/Gebäudeeigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte. Mieter oder Pächter können auch die Zuschüsse beantragen. Sie müssen allerdings eine Zustimmungserklärung beibringen. Unternehmer sind auch antragsberechtigt, wenn sie sich vertraglich zur Übernahme der Wärmeversorgung und/oder Warmwasserversorgung eines Gebäudes verpflichtet haben.

8.2 Was wird gefördert?

Die Förderung umfasst den Ersatz von Ölheizkesseln durch Wärmeerzeuger mit einem möglichst geringen Einsatz an nicht erneuerbarer Primärenergie. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Förderobjekt befindet sich im Land Bremen.
  • Nach der Maßnahme erfolgt die Wärmeversorgung des Gebäudes mit Nah- oder Fernwärme auf der Basis von Kraft-Wärme-Kopplung, Wärme aus der Abfallverbrennung oder Abwärme, Gas-Brennwerttechnik in Kombination mit solarthermischer Warmwasserbereitung oder solarthermischer Heizungsunterstützung oder Heizkesseln auf Basis von Holzpellets oder Holzschnitzeln. Ist zum Zeitpunkt der Installation der Anlage ein Anschluss an ein Nah- und Fernwärmeversorgungsnetz möglich, sind gasbefeuerte Anlagen von der Förderung ausgeschlossen.
  • Gefördert werden Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung oder kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit einer Bruttokollektorfläche bis 40 m2 sowie Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kW. Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel müssen über eine Einrichtung zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel verfügen.
  • Ein Fachbetrieb muss die ordnungsgemäße Stilllegung der Heizölverbraucheranlage bescheinigen.
  • Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung der Zuschüsse nicht begonnen worden sein.

8.3 Zuschüsse

1.000 EUR

Der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz auf der Basis von Kraft-Wärme-Kopplung, Wärme aus Abfallverbrennung oder Abwärme:

  • Ein- und Zweifamilienhäuser 1.000 EUR
  • Mehrfamilienhäuser einen Festbetrag von 1.000 EUR und je Wohnung zusätzlich 100 EUR.

Thermische Solaranlagen, Holzpelletkessel und Holzhackschnitzelkessel werden nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des BAFA gefördert. Zusätzlich können hierzu Landeszuschüsse gewährt werden. Die Bewilligungsstelle entscheidet hier im Einzelfall.

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