Ziel des Programms ist der altersgerechte Umbau von Wohnraum sowie der Abbau von Barrieren in der Wohnung und den Außenanlagen, der den Lebensumständen behinderter Menschen gerecht wird. Das Land Hessen will hier durch die Gewährung von Kostenzuschüssen Anreize schaffen.
2.1 Für wen sind die Förderungen gedacht?
Eigener Wohnzweck
Dieses Programm begünstigt Eigentümer von Wohnungen oder Erbbauberechtigte, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Dabei wird es als unschädlich angesehen, wenn die Wohnung nicht vom Eigentümer selbst, sondern von Angehörigen bewohnt wird. Wer als Angehöriger angesehen wird, ist in der Programmerläuterung beschrieben. So gilt eine Wohnung auch dann als selbstgenutzt, wenn es sich bei den Bewohnern um Angehörige
- in gerader Linie,
- bis zum 3. Grad der Seitenlinie
handelt.
Es muss eine behinderte Person im Haushalt leben
In der geförderten Wohnung muss ein Mensch mit Behinderung wohnen. Die Programmvoraussetzungen verlangen, dass diese Person einen Grad der Behinderung von mindestens 50 oder eine Pflegegradeinstufung von 2 oder höher aufweist.
Die geforderten Voraussetzungen sind durch einen Behindertenausweis oder Pflegenachweis zu belegen.
2.2 Was wird gefördert?
Gefördert werden im Wesentlichen Maßnahmen an bereits bestehenden selbstgenutzten Wohnungen oder auch auf dem Wohngrundstück. Gemeint sind hier insbesondere Maßnahmen, die den Anforderungen der DIN 18040-2 entsprechen. Im Einzelnen können das folgende Maßnahmen sein:
Geförderte Maßnahmen
- Entfernung von Barrieren auf dem Grundstück (z. B. Verbesserung der Wege, Schaffung von breiten Parkflächen für Pkw, Freiflächen)
- Verbesserungen im Zugangsbereich zu der Wohnung
- Anpassung der Bewegungsfreiheit
- Verminderung von Barrieren in Bad und WC (z. B. Schwellenabbau, ebenerdige Duschen)
- Schaffung von Rampen
- Neugestaltung der Treppenaufgänge
- Ein- oder Anbau von Aufzügen
- Umbau der Bewegungsflächen mit unterschiedlichen Kontrastwirkungen (Innen- und Außenanlage)
- Herstellung von barrierefreien Freiflächen, Plätzen, Wegen und Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück
- Einbau von barrierefreien Bädern und Toilettenräumen
- Einbau von Haltegriffen
- Verbesserung von barrierefreien Küchen
- Kontrastreiche Gestaltung von Bewegungsflächen innerhalb und außerhalb von Gebäuden
- Einbau visueller Hilfen für hörbehinderte Menschen
- Umbau von Einrichtungen zwecks Beseitigung von Verletzungsgefahr für blinde und sehbehinderte Menschen
- Verminderung der Höhe von Schaltern und Sicherungskästen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen, die der Erweiterung von bestehendem Wohnraum dienen und Umbaukosten in Verbindung mit dem Erwerb einer Wohnung.
2.3 Förderausschlüsse
Nicht gefördert werden:
- Umbaukosten, wenn diese im Zusammenhang mit der Anschaffung des Wohngebäudes stehen. Dies gilt für alle Umbaukosten, die innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Anschaffung anfallen. Ausnahme: Die Behinderung ist erst nach der Anschaffung eingetreten.
- Es handelt sich nur um eine Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes. Hierunter fällt nicht der Einbau eines Aufzugs.
2.4 Konditionen
Max. 15.000 EUR
Die Förderung umfasst Kosten bis zu 30.000 EUR je Wohneinheit. Von den förderungsfähigen Maßnahmen werden bis zu 50 %, also maximal 15.000 EUR je Wohneinheit, gefördert. Allerdings erst ab Maßnahmekosten über 1.500 EUR.
Für Einzelmaßnahmen werden folgende maximale Zuschussbeträge gewährt:
- Um- oder Einbaumaßnahmen im Bad max. 5.500 EUR
- Um- oder Einbaumaßnahmen in der Küche max. 5.500 EUR
- Lift- oder Aufzugseinbau max. 6.500 EUR
- alle anderen förderungsfähigen Einzelmaßnahmen max. 3.000 EUR.
Berechnung des Zuschusses
Familie Müller bewohnt seit Jahren ihr eigenes Einfamilienhaus. Im Frühjahr 2022 planen sie aufgrund einer Behinderung von Herrn Müller einen vollständigen behindertengerechten Umbau des Hauses. Ein erstellter Kostenvoranschlag beschreibt Kosten im Sinne dieses Programms in Höhe von 45.000 EUR.
Insgesamt können die Ehegatten einen Kostenzuschuss in Höhe von 15.00000 EUR erhalten. Von den 45.000 EUR an Gesamtkosten sind grundsätzlich nur 30.000 EUR über dieses Programm zu fördern. Von diesen 30.000 EUR werden dann 50 % (15.000 EUR) bezuschusst.
Der Kostenzuschuss wird grundsätzlich in einer Summe am Ende der Maßnahme gezahlt. Als Grundlage gelten die Schlussrechnungen der beteiligten Unternehmen.
Bearbeitungsgebühr
Für die Bearbeitung der Anträge verlangt die WI-Bank eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % des Gesamtbetrags, mindestens aber einen Betrag von 25 EUR.
2.5 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital
Gefördert werden nur Baumaßnahmen, bei denen mit dem Bau vor der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Die einzelnen Maßnahmen oder das Maßnahmenbündel wird nur gefördert, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Finanzierung der gesamten Maßnahme gesichert ist. Eigenkapital wird nicht verlangt.
Die mit den Maßnahmen im Zusammenhang stehenden Belege müssen nicht nur aufbewahrt werden, sondern sind auf Verlangen auch vorzulegen.
2.6 Antragstellung
Zuständigkeit
Die Anträge auf die Kostenzuschüsse sind bei den Wohnungsbauförderstellen der Kreise oder kreisfreien Städte zu stellen. Die Zuständigkeit richtet sich da...